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Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke

Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke

§ 22a Gleichstellung von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen des Statistischen Amtes der Europäischen Union

Für die Anwendung der Vorschriften des Strafgesetzbuches über die Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, Satz 2, Absatz 4 bis 6, § 205), über die Verwertung fremder Geheimnisse (§§ 204, 205) sowie über die Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht (§ 353b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Satz 2, Absatz 3 und 4) stehen die in Artikel 3 Nummer 11 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 genannten Beamten und Beamtinnen und sonstigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Statistischen Amtes der Europäischen Union den Amtsträgern und Amtsträgerinnen gleich. ²Ist dem Täter das Geheimnis während seiner Tätigkeit bei einer Dienststelle der Europäischen Union bekannt geworden, wird die Tat nach § 353b des Strafgesetzbuches nur verfolgt, wenn ein Strafverlangen der Kommission vorliegt und die Bundesregierung die Ermächtigung zur Strafverfolgung erteilt.