Verordnung über das Verfahren der Erteilung von Sicherheitszertifikaten und Anerkennungen durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
(1) Das Bundesamt stellt die Tatsachen fest, die notwendig sind, um den für die Zertifizierung oder Anerkennung relevanten Sachverhalt zu ermitteln. ²Es obliegt dem Antragsteller, die notwendigen Beweismittel zur Ermittlung des Sachverhaltes beizubringen. ³Das Bundesamt ist nicht verpflichtet, eigene Ermittlungen im Sinne des § 26 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes anzustellen, kann aber auf ihm bereits vorliegende Erkenntnisse zurückgreifen.
(2) Dem Antragsteller obliegt es, im Rahmen seiner Mitwirkungsobliegenheiten die notwendige Mitwirkung etwaiger Dritter sicherzustellen.