Verordnung über das Verfahren der Erteilung von Sicherheitszertifikaten und Anerkennungen durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
(1) Ein Zertifikat als IT-Sicherheitsdienstleister nach § 9 Absatz 5 des BSI-Gesetzes wird erteilt, wenn
(2) Die Zertifizierung ist vom Bundesamt zu befristen. ²Das Bundesamt setzt die Geltungsdauer für den jeweiligen technischen Geltungsbereich fest.
(3) Das Zertifikat enthält folgende Angaben:
(4) Das Bundesamt überprüft regelmäßig, ob die Voraussetzungen für die Zertifizierung nach Absatz 1 weiterhin vorliegen. ²Daneben kann auch jederzeit eine anlassbezogene Überprüfung stattfinden. ³Das Bundesamt entwickelt für diese Überprüfungen Verfahrensbeschreibungen und veröffentlicht diese auf seiner Internetseite.