Verordnung über das Verfahren der Erteilung von Sicherheitszertifikaten und Anerkennungen durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
(1) Ein Antrag auf Anerkennung als sachverständige Stelle kann nur von der Stelle gestellt werden, die die Anerkennung erhalten möchte.
(2) Der Antrag muss neben den nach § 2 erforderlichen Angaben Folgendes enthalten:
(3) Die Anträge werden in der zeitlichen Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet; hiervon kann abgewichen werden, wenn das Bundesamt wegen der Zahl und des Umfangs anhängiger Prüfungsverfahren eine Prüfung in angemessener Zeit nicht durchführen kann und an einer Anerkennung ein öffentliches Interesse besteht.