§ 21 Anerkennung
(1) Eine Anerkennung nach § 9 Absatz 6 des BSI-Gesetzes wird erteilt, wenn
- 1.
- die Prüfung und die Bewertung ergeben, dass die sachliche und personelle Ausstattung sowie die fachliche Qualifikation und Zuverlässigkeit der Konformitätsbewertungsstelle die Prüfkriterien nach § 4 Absatz 1 erfüllen, und
- 2.
- das Bundesministerium des Innern nach § 9 Absatz 6 Nummer 2 des BSI-Gesetzes festgestellt hat, dass überwiegende öffentliche Interessen, insbesondere sicherheitspolitische Belange der Bundesrepublik Deutschland, der Erteilung nicht entgegenstehen.
(2) Die Anerkennung ist vom Bundesamt zu befristen. ²Das Bundesamt setzt die Geltungsdauer für den jeweiligen technischen Geltungsbereich fest.
(3) Die Anerkennung enthält folgende Angaben:
- 1.
- den Name und die Adresse der anerkannten sachverständigen Stelle und aller anerkannten Standorte,
- 2.
- die Anerkennungsnummer,
- 3.
- die Geltungsdauer der Anerkennung,
- 4.
- den technischen Geltungsbereich oder die technischen Geltungsbereiche der Anerkennung unter Verweis auf die zugrunde gelegten Standardisierungsnormen,
- 5.
- die Angabe der Standardisierungsnormen, die der Begutachtung der Stelle zugrunde lagen,
- 6.
- etwaige Nebenbestimmungen nach § 22 sowie
- 7.
- Ausstellungsort und -datum der Anerkennungsurkunde.
(4) Das Bundesamt überprüft regelmäßig nach § 9 Absatz 6 Satz 2 des BSI-Gesetzes, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung nach Absatz 1 weiterhin vorliegen. ²Daneben kann auch jederzeit eine anlassbezogene Überprüfung stattfinden. ³Das Bundesamt entwickelt für diese Überprüfungen Verfahrensbeschreibungen und veröffentlicht diese auf seiner Internetseite.