Verordnung über das Verfahren der Erteilung von Sicherheitszertifikaten und Anerkennungen durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
(1) Ein Antrag auf Zertifizierung einer Person kann nur von der Person gestellt werden, die die Zertifizierung erhalten möchte.
(2) Der Antrag muss neben den nach § 2 erforderlichen Angaben Folgendes enthalten: