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BSIZertV

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Verordnung über das Verfahren der Erteilung von Sicherheitszertifikaten und Anerkennungen durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik

  • Abschnitt 2: Zertifizierung von informationstechnischen Produkten oder Komponenten, informationstechnischen Systemen sowie Schutzprofilen

§ 13 Rückgabe von informationstechnischen Produkten oder Komponenten

Vom Antragsteller an das Bundesamt übergebene informationstechnische Produkte oder Komponenten werden dem Antragsteller am Ort der Prüfung zurückgegeben. ²Das Bundesamt kann mit dem Antragsteller vereinbaren, dass das Produkt oder die Komponente beim Bundesamt aufbewahrt wird.