Bundespolizeigesetz
Gesetz über die Bundespolizei
- Abschnitt 5: Schlußbestimmungen
§ 69 Verwaltungsvorschriften
Das Bundesministerium des Innern erläßt die zur Durchführung dieses Gesetzes im Bereich der Bundesverwaltung erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften.