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Bundespolizeigesetz

Bundespolizeigesetz

Gesetz über die Bundespolizei

  • Abschnitt 5: Schlußbestimmungen

§ 69 Verwaltungsvorschriften

Das Bundesministerium des Innern erläßt die zur Durchführung dieses Gesetzes im Bereich der Bundesverwaltung erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften.