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Bundespolizeigesetz

Bundespolizeigesetz

Gesetz über die Bundespolizei

  • Abschnitt 2: Befugnisse
    • Unterabschnitt 2: Besondere Befugnisse
      • Teil 3: Platzverweisung, Gewahrsam, Durchsuchung

§ 38 Platzverweisung

Die Bundespolizei kann zur Abwehr einer Gefahr eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten.