Bundespolizeigesetz
Gesetz über die Bundespolizei
- Abschnitt 2: Befugnisse
- Unterabschnitt 2: Besondere Befugnisse
- Teil 3: Platzverweisung, Gewahrsam, Durchsuchung
§ 38 Platzverweisung
Die Bundespolizei kann zur Abwehr einer Gefahr eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten.