Bundespolizeigesetz
Gesetz über die Bundespolizei
- Abschnitt 4: Organisation und Zuständigkeiten
§ 68 Wahrnehmung von Aufgaben durch die Zollverwaltung
Das Bundesministerium des Innern kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung auf die Zollverwaltung zur Ausübung übertragen - 1.
- die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs (§ 2 Abs. 2 Nr. 2) an einzelnen Grenzübergangsstellen,
- 2.
- sonstige Aufgaben nach § 2.
Nimmt die Zollverwaltung Aufgaben nach Satz 1 wahr, gilt § 66 Abs. 2 entsprechend.