Gesetz über die Bundespolizei
(1) Erleidet jemand
einen Schaden, so ist ihm ein angemessener Ausgleich zu gewähren.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn jemand
bei der Erfüllung von Aufgaben der Bundespolizei einen Schaden erleidet.
(3) Der Ausgleich des Schadens wird auch Personen gewährt,
und dadurch einen Schaden erlitten haben.
(4) Weitergehende Ersatzansprüche, insbesondere aus Amtspflichtverletzung, bleiben unberührt.