Bundespolizeigesetz
Gesetz über die Bundespolizei
- Abschnitt 2: Befugnisse
- Unterabschnitt 1: Allgemeine Befugnisse und allgemeine Vorschriften
§ 19 Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme
Die Bundespolizei kann eine Maßnahme selbst oder durch einen Beauftragten unmittelbar ausführen, wenn der Zweck der Maßnahme durch Inanspruchnahme der nach § 17 oder § 18 Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann. ²Der von der Maßnahme Betroffene ist unverzüglich zu unterrichten.