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Bundespolizeigesetz

Bundespolizeigesetz

Gesetz über die Bundespolizei

  • Abschnitt 2: Befugnisse
    • Unterabschnitt 1: Allgemeine Befugnisse und allgemeine Vorschriften

§ 19 Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme

Die Bundespolizei kann eine Maßnahme selbst oder durch einen Beauftragten unmittelbar ausführen, wenn der Zweck der Maßnahme durch Inanspruchnahme der nach § 17 oder § 18 Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann. ²Der von der Maßnahme Betroffene ist unverzüglich zu unterrichten.