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Bundespolizeigesetz

Bundespolizeigesetz

Gesetz über die Bundespolizei

  • Abschnitt 2: Befugnisse
    • Unterabschnitt 2: Besondere Befugnisse
      • Teil 1: Datenerhebung

§ 27 Selbsttätige Bildaufnahme- und Bildaufzeichnungsgeräte

Die Bundespolizei kann selbsttätige Bildaufnahme- und Bildaufzeichnungsgeräte einsetzen, um
1.
unerlaubte Grenzübertritte oder Gefahren für die Sicherheit an der Grenze oder
2.
Gefahren für die in § 23 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten Objekte oder für dort befindliche Personen oder Sachen
zu erkennen.
²In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 muß der Einsatz derartiger Geräte erkennbar sein. ³Werden auf diese Weise personenbezogene Daten aufgezeichnet, sind diese Aufzeichnungen in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 spätestens nach zwei Tagen und in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 spätestens nach 30 Tagen zu vernichten, soweit sie nicht zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr oder zur Verfolgung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit benötigt werden.