Bundespolizeigesetz
Gesetz über die Bundespolizei
- Abschnitt 2: Befugnisse
- Unterabschnitt 2: Besondere Befugnisse
§ 27 Selbsttätige Bildaufnahme- und Bildaufzeichnungsgeräte
Die Bundespolizei kann selbsttätige Bildaufnahme- und Bildaufzeichnungsgeräte einsetzen, um - 1.
- unerlaubte Grenzübertritte oder Gefahren für die Sicherheit an der Grenze oder
- 2.
- Gefahren für die in § 23 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten Objekte oder für dort befindliche Personen oder Sachen
zu erkennen. ²In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 muß der Einsatz derartiger Geräte erkennbar sein. ³Werden auf diese Weise personenbezogene Daten aufgezeichnet, sind diese Aufzeichnungen in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 spätestens nach zwei Tagen und in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 spätestens nach 30 Tagen zu vernichten, soweit sie nicht zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr oder zur Verfolgung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit benötigt werden.