Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Auf- und Abbauen von Anlagen und Aufbauten (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) | | | |
1.1 | Bereitstellen und Transportieren | - a)
- Arbeitsaufträge annehmen und Arbeitsschritte für den eigenen Arbeitsbereich festlegen
- b)
- Bedarf an Transport- und Lagerleistungen ermitteln, Transportmittel und Verpackungen auswählen
- c)
- Geräte, Anlagenteile, Bauelemente, Werkzeuge und sonstige Arbeitsmittel nach Vorgaben termingerecht annehmen, kommissionieren und bereitstellen
- d)
- Geräte, Anlagenteile, Bauelemente, Werkzeuge und sonstige Arbeitsmittel verpacken, sichern und transportieren sowie gegen Witterungseinflüsse und Diebstahl schützen
- e)
- Begleitunterlagen zusammen- und bereitstellen
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1.2 | Prüfen, Montieren, Anpassen und Demontieren | - a)
- Beleuchtungs-, Beschallungs- und Medienpläne sowie Pläne, Zeichnungen und Skizzen für temporäre Aufbauten, Bühnen und Szenenflächen umsetzen
- b)
- Montagevorgaben beachten, insbesondere zu Lastaufnahme und Standsicherheit
- c)
- Verankerungen und Befestigungen vorbereiten
- d)
- Werkstoffe und Materialien bewerten und auswählen
- e)
- Längen messen und anzeichnen
- f)
- Bauteile anpassen und verbinden
- g)
- Arbeitsmittel auswählen und einsetzen, insbesondere Leitern, Arbeitsgerüste und Werkzeuge
- h)
- Geräte und Anlagenteile der Beleuchtungs-, Beschallungs-, Medien- und Präsentationstechnik aufstellen, montieren, befestigen und sichern
- i)
- Bauelemente für Tragekonstruktionen aufstellen und sichern, insbesondere Gerüste und Traversen sowie Bühnen-, Tribünen-, Szenen- und Messeaufbauten
- j)
- ortsveränderliche maschinentechnische Einrichtungen montieren, befestigen, sichern und testen, insbesondere Stative und Hebezeuge
- k)
- Leitungen verlegen und gegen Beschädigung schützen
- l)
- Anlagen und Aufbauten demontieren
- m)
- Geräte, Anlagenteile, Bauelemente und sonstige Arbeitsmittel übergeben, dabei Verluste, Schäden und Mängel dokumentieren
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1.3 | Lagern, Prüfen und Instandhalten | - a)
- Geräte, Anlagenteile, Bauelemente, Werkzeuge und sonstige Arbeitsmittel annehmen sowie auf Schäden und Vollständigkeit prüfen
- b)
- Funktionskontrolle durchführen, Fehler und Mängel feststellen
- c)
- Geräte, Anlagenteile, Bauelemente, Werkzeuge und sonstige Arbeitsmittel warten
- d)
- Messungen an elektrischen Geräten durchführen, insbesondere Schutzleiter- und Isolationswiderstand sowie Schutzleiter- und Berührungsstrom feststellen und beurteilen
- e)
- Fehler in Geräten, Anlagenteilen, Bauelementen eingrenzen, durch Austausch fehlerhafter Einheiten beheben und Maßnahmen zur Instandsetzung veranlassen
- f)
- Prüfprotokolle erstellen
- g)
- Geräte, Anlagenteile, Bauelemente, Werkzeuge und sonstige Arbeitsmittel lagern und verwalten
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2 | Bereitstellen der Energieversorgung (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) | | | |
2.1 | Planen der Energieversorgung | - a)
- Energiebedarf unter Berücksichtigung der Leistungsfaktoren für Veranstaltungen und Produktionen ermitteln
- b)
- Stromkreise festlegen, Verteilungseinrichtungen und Leitungen unter Berücksichtigung von Leitungslänge und Leitungsquerschnitt auswählen
- c)
- Spannungsfall ermitteln und beurteilen
- d)
- elektrische Geräte und Betriebsmittel unter Berücksichtigung der Umgebungsbedingungen und der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer Art auswählen
- e)
- Schutzmaßnahmen gegen elektrische Gefährdungen treffen
- f)
- Dokumentationen, insbesondere Installations- und Stromlaufpläne, erstellen
- g)
- Anschlussbestimmungen einhalten
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2.2 | Auf- und Abbauen nichtstationärer elektrischer Anlagen | - a)
- Stromversorgung hinsichtlich der anzuschließenden Geräte sicherheitstechnisch gemäß der Regeln der Technik beurteilen
- b)
- Geräte und Anlagenteile anschließen
- c)
- elektrische Installationen für Dekorations- und Ausstattungsteile sowie Bühnenbauten mit steckerfertigen Betriebsmitteln errichten
- d)
- Potentialausgleich ausführen
- e)
- Anlagen außer Betrieb nehmen und demontieren
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2.3 | Prüfen nichtstationärer elektrischer Anlagen | - a)
- Sichtprüfung von Betriebsmitteln und Geräten elektrischer Anlagen durchführen, insbesondere Feststellen und Beurteilen von Beschädigungen sowie der Einhaltung von Sicherheitsanforderungen
- b)
- besondere Bedingungen des Aufstellungsortes sowie Schutz gegen elektrischen Schlag unter normalen Bedingungen feststellen und beurteilen
- c)
- geeignete Prüf- und Messgeräte auswählen
- d)
- Sichtprüfung und Erprobung elektrischer Anlagen durchführen
- e)
- Spannung messen und Drehfeld prüfen
- f)
- Durchgängigkeit der Schutzleiter und des Potentialausgleichs prüfen
- g)
- Isolationswiderstand messen und beurteilen
- h)
- Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen unter Fehlerbedingungen prüfen
- i)
- Maßnahmen zur Beseitigung von Fehlern einleiten
- j)
- Prüfungen und Messungen dokumentieren
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2.4 | Betreiben elektrischer Anlagen | - a)
- elektrische Anlagen in Betrieb nehmen, bedienen und außer Betrieb nehmen
- b)
- festgelegte Prüfungen und Erprobungen durchführen
- c)
- Störungen feststellen und Maßnahmen zur Beseitigung der Ursachen einleiten
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3 | Vernetzen, Einrichten und Inbetriebnehmen von Anlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) | - a)
- Steuerungs- und IT-Netzwerke sowie Kommunikations- und Rufanlagen errichten und testen
- b)
- Scheinwerfer, Lichtstellpulte und Zusatzgeräte auswählen, verbinden und konfigurieren
- c)
- Beleuchtungsanlagen testen und lichttechnische Größen messen
- d)
- Beschallungsanlagen auswählen und testen, dabei akustische Emissions- und Grenzwerte beachten
- e)
- Mikrofone, Mischpulte, Signalbearbeitungsgeräte und Zuspieler auswählen, verbinden, konfigurieren und testen
- f)
- Medien- und Präsentationstechnik auswählen, verbinden und konfigurieren, insbesondere Projektionsgeräte, Signalwandler und Medienserver
- g)
- Gesamtfunktion prüfen, Störungen feststellen und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung einleiten
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4 | Konzipieren veranstaltungstechnischer Systeme und Abläufe (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) | | | |
4.1 | Mitwirken bei der Erstellung veranstaltungstechnischer Konzepte | - a)
- Anforderungen für die technische und szenische Umsetzung auswerten, insbesondere Gestaltungs- und Regievorgaben
- b)
- technische Realisierungsmöglichkeiten von Anforderungen auf Machbarkeit prüfen und mit den Beteiligten entwickeln
- c)
- Realisierungskonzepte aus technischer und gestalterischer Sicht entwickeln und mit Auftraggebern abstimmen
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| | d): veranstaltungstechnische Konzepte beurteilen, insbesondere unter rechtlichen, organisatorischen, wirtschaftlichen und gestalterischen Aspekten | | |
4.2 | Beurteilen der Voraussetzungen des Veranstaltungsortes | - a)
- Voraussetzungen von Veranstaltungs- und Produktionsstätten für die technische Durchführung überprüfen
- b)
- technische und gestalterische Rahmenbedingungen für die Platzierung der Anlagen und Aufbauten am Veranstaltungsort feststellen
- c)
- technische und gestalterische Umsetzung mit den Beteiligten abstimmen
- d)
- Genehmigungen und Auflagen der Genehmigungsbehörden beachten
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4.3 | Planen und Organisieren veranstaltungstechnischer Abläufe | - a)
- Veranstaltungsablauf mit den Beteiligten abstimmen
- b)
- technische Ablaufpläne nach Gestaltungs- und Regievorgaben erstellen, insbesondere Personal- und Technikeinsatz planen und abstimmen
- c)
- Havariekonzepte planen und abstimmen
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4.4 | Planen von Anlagen und Aufbauten | - a)
- Beschallungssysteme unter Berücksichtigung zu beschallender Flächen und Räume planen, insbesondere Lautsprechertypen festlegen, Lautsprecher und Lautsprechersysteme positionieren sowie diese einschließlich Verstärker dimensionieren
- b)
- tontechnische Betriebsmittel unter Beachtung der räumlichen und gestalterischen Vorgaben festlegen
- c)
- Beleuchtungssysteme unter Berücksichtigung räumlicher Voraussetzungen am Veranstaltungsort und der Lichtstimmungen planen, insbesondere Beleuchtungspositionen ermitteln sowie Scheinwerfer, Zubehör und Dimmer festlegen
- d)
- medientechnische Systeme unter Berücksichtigung des Veranstaltungsortes, der Zu- und Ausspieler sowie der Bild- und Datenformate planen
- e)
- Projektoren und Projektionsflächen unter Berücksichtigung der räumlichen Gegebenheiten und der Lichtverhältnisse positionieren und dimensionieren
- f)
- Bühnen-, Szenen- und Messeaufbauten unter Berücksichtigung gestalterischer Vorgaben sowie von Tragfähigkeit und Standsicherheit und unter Beachtung der Brandschutzvorgaben am Veranstaltungsort planen
- g)
- Traversensysteme unter Berücksichtigung der räumlichen Voraussetzungen am Veranstaltungsort, der geforderten Tragfähigkeit und der vorhandenen Abhängepunkte planen
- h)
- maschinentechnische Betriebsmittel unter Berücksichtigung von Standsicherheit und Tragfähigkeit am Veranstaltungsort planen
- i)
- technische Unterlagen für die Veranstaltungssysteme erstellen
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5 | Einrichten von Szenerien (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) | - a)
- Bild-, Ton- und Datenmaterial sichten, prüfen und bereitstellen, medienrechtliche Vorschriften beachten
- b)
- Szenen ausleuchten, Lichtstellpulte konfigurieren und einrichten, Beleuchtungsproben durchführen
- c)
- Mikrofone positionieren und einrichten, Tonmischpulte konfigurieren und einrichten sowie Soundcheck durchführen
- d)
- Medienein- und -ausspielungen konfigurieren und einrichten
- e)
- dekorative und grafische Elemente hinsichtlich ihrer kommunikativen und gestalterischen Wirkungen einsetzen
- f)
- Szenen und Umbauten proben
- g)
- Benutzer und Mitwirkende in technische Systeme einweisen
- h)
- technische Systeme an Benutzer oder Auftraggeber übergeben sowie Übergabeprotokolle anfertigen
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6 | Bedienen technischer Systeme bei Proben und Veranstaltungen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) | - a)
- Ablaufpläne umsetzen, insbesondere Lichtstellpulte und Tonmischpulte sowie bühnen- und szenentechnische Einrichtungen bedienen, Projektionen und Zuspielungen einsetzen
- b)
- Durchlauf- und Generalproben durchführen, zeitliche Abläufe kontrollieren und Anpassungen vornehmen
- c)
- Veranstaltungen und Vorführungen durchführen
- d)
- technische Störungen und Abweichungen erkennen, Lösungen entwickeln und in Abstimmung mit den Beteiligten umsetzen
- e)
- Veranstaltungsablauf dokumentieren
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7 | Durchführen von Projekten im eigenen Arbeitsbereich (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) | | | |
7.1 | Planen der Projekte | - a)
- Projektaufträge annehmen und Unterlagen auswerten
- b)
- Projektabläufe unter Beachtung von technischen und organisatorischen Schnittstellen planen und abstimmen, Planungsvarianten berücksichtigen
- c)
- bei der Planung von Aufgabenverteilung und Personaleinsatz nach betrieblichen Vorgaben mitwirken, gesetzliche Vorgaben und vertragliche Bestimmungen beachten
- d)
- Kosten nach betrieblichen Vorgaben ermitteln, dabei zeitlichen, materiellen und finanziellen Aufwand berücksichtigen
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7.2 | Koordinieren der Projektabläufe | - a)
- Arbeitsabläufe mit Projektbeteiligten abstimmen
- b)
- Material disponieren, Materialbereitstellung und -transport organisieren
- c)
- Arbeitsabläufe koordinieren, Aufgabendurchführung und Einhaltung von Terminen überwachen
- d)
- Mitarbeitende unterweisen, anleiten und beaufsichtigen, insbesondere bei gefährlichen Vorgängen sowie Arbeiten an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln
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7.3 | Umsetzen der Projektabläufe
| - a)
- Projektablaufpläne umsetzen
- b)
- Arbeitsergebnisse überprüfen sowie Mängel korrigieren
- c)
- bei Störungen im Projektablauf Projektbeteiligte informieren, Lösungsvarianten entwickeln und abstimmen
- d)
- Benutzer einweisen
- e)
- Mitwirkende über Gefährdungen und sicherheitsgerechtes Verhalten unterweisen
- f)
- Ein- und Unterweisungen dokumentieren
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7.4 | Abschließen und Bewerten der Projektdurchführung
| - a)
- Auftragsablauf und Abrechnungsdaten dokumentieren
- b)
- Arbeitsergebnisse und -durchführung reflektieren und bewerten
- c)
- Verbesserungsvorschläge erarbeiten und kommunizieren
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Abschnitt B: integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat |
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1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) | - a)
- Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
- b)
- gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)
- Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
- d)
- wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- e)
- wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen
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2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) | - a)
- Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern
- b)
- Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
- c)
- Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)
- Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben
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3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) | - a)
- Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
- b)
- berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- c)
- Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- d)
- Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
| während der gesamten Ausbildung |
4 | Umweltschutz (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere - a)
- mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
- b)
- für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
- c)
- Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
- d)
- Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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5 | Sicherheit bei Veranstaltungen und Produktionen (§ 4 Absatz 3 Nummer 5) | - a)
- Rechtsvorschriften beachten, insbesondere landesrechtliche Bestimmungen zu Versammlungsstätten und fliegenden Bauten
- b)
- Bestimmungen und Sicherheitsregeln aus Unfallverhütungsvorschriften beachten, insbesondere für Veranstaltungs- und Produktionsstätten sowie für das Arbeiten mit elektrischen Betriebsmitteln
- c)
- technische Normen und Regelwerke beachten
- d)
- Funktionsfähigkeit von sicherheitstechnischen Einrichtungen überprüfen, insbesondere Sicherheitsbeleuchtungen und Brandschutzeinrichtungen, und bei Betriebsstörungen festgelegte Maßnahmen ergreifen
- e)
- bei Gefährdungsbeurteilungen mitwirken sowie Vorschläge zur Verbesserung der Sicherheit von Veranstaltungen und Produktionen erarbeiten
- f)
- an der Realisierung von Sicherheitsmaßnahmen mitwirken, insbesondere gegen Unfälle und Brände
- g)
- persönliche Schutzausrüstungen tätigkeitsbezogen benutzen
- h)
- Voraussetzungen für den Einsatz von Pyrotechnik, Nebel und anderen szenischen Effekten beachten
| während der gesamten Ausbildung |
6 | Kommunikation und Kooperation (§ 4 Absatz 3 Nummer 6) | - a)
- Gespräche situationsgerecht und zielorientiert führen sowie Ergebnisse dokumentieren
- b)
- deutsche und englische Fachbegriffe anwenden
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- c)
- Wertschätzung, Respekt und Vertrauen als Grundlage kundenorientierten Verhaltens und erfolgreicher Zusammenarbeit berücksichtigen, kulturelle Identitäten berücksichtigen
- d)
- Möglichkeiten zum Konfliktumgang im Interesse eines sachbezogenen Ergebnisses anwenden
- e)
- im Ausbildungsbetrieb übliche englischsprachige Informationen auswerten
- f)
- Informationen einholen und Auskünfte erteilen, auch in Englisch
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