freiRecht
VfAusbV

VfAusbV

Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Veranstaltungstechnik

  • Abschnitt 2: Zwischenprüfung

§ 7 Ziel und Zeitpunkt

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.

(2) Die Zwischenprüfung soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden.