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VfAusbV

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Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Veranstaltungstechnik

  • Abschnitt 3: Abschlussprüfung

§ 12 Ziel und Zeitpunkt

(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.

(2) Die Abschlussprüfung soll am Ende der Berufsausbildung durchgeführt werden.