§ 11 Prüfungsbereich Bereitstellen der Veranstaltungstechnik
(1) Im Prüfungsbereich Bereitstellen der Veranstaltungstechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Arbeitsaufträge auszuwerten und Arbeitsschritte festzulegen,
- 2.
- veranstaltungstechnische Aufbauten und folgende veranstaltungstechnische Anlagen betriebssicher aufzubauen:
- a)
- Anlagen der Beleuchtungstechnik,
- b)
- Anlagen der Beschallungstechnik oder
- c)
- Anlagen der Medien- und Präsentationstechnik,
- 3.
- die veranstaltungstechnischen Anlagen und Aufbauten einzurichten, deren Sicherheit und Funktionalität zu prüfen und elektrisch in Betrieb zu nehmen und
- 4.
- die Vorgehensweise zu begründen.
(2) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen. ²Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt.
(3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 45 Minuten. ²Das situative Fachgespräch dauert höchstens 15 Minuten.