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VfAusbV
Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Veranstaltungstechnik
Abschnitt 1: Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
VfAusbV
Eingangsformel
Abschnitt 1: Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
§ 1
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 2
Dauer der Berufsausbildung
§ 3
Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
§ 4
Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
§ 5
Ausbildungsplan
§ 6
Schriftlicher Ausbildungsnachweis
Abschnitt 2: Zwischenprüfung
§ 7
Ziel und Zeitpunkt
§ 8
Inhalt
§ 9
Prüfungsbereiche
§ 10
Prüfungsbereich Auswählen der Veranstaltungstechnik und Sicherstellen der Stromversorgung
§ 11
Prüfungsbereich Bereitstellen der Veranstaltungstechnik
Abschnitt 3: Abschlussprüfung
§ 12
Ziel und Zeitpunkt
§ 13
Inhalt
§ 14
Prüfungsbereiche
§ 15
Prüfungsbereich Realisieren eines veranstaltungstechnischen Projekts
§ 16
Prüfungsbereich Planen der Veranstaltungstechnik
§ 17
Prüfungsbereich Planen der Veranstaltungsdurchführung
§ 18
Prüfungsbereich Sicherstellen der Energieversorgung für Veranstaltungstechnik
§ 19
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
§ 20
Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
Abschnitt 4: Schlussvorschrift
§ 21
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage
Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zur Fachkraft für Veranstaltungstechnik