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RVVerkG

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Gesetz über die Verkündung von Rechtsverordnungen und Bekanntmachungen

  • Abschnitt 2: Verkündungen und Bekanntmachungen im Bundesanzeiger

§ 7 Sicherheitsanforderungen

(1) Der Verkündung im Bundesanzeiger müssen Dokumente zugrunde gelegt werden, aus denen sich die Ausfertigung durch den Verordnungsgeber eindeutig ergibt.

(2) Zur Verkündung oder Bekanntmachung im amtlichen Teil des Bundesanzeigers muss ein Dokument in einem ständig und dauerhaft verfügbaren und lesbaren Format vorgelegt werden. ²Die inhaltliche Übereinstimmung eines solchen Dokuments mit der Ausfertigung der Rechtsverordnung oder mit dem der Bekanntmachung zugrunde liegenden Original muss gewährleistet sein. ³Nachträgliche inhaltliche Veränderungen eines Dokuments nach Satz 1 sind unzulässig; durch technische Vorkehrungen muss sichergestellt sein, dass solche Veränderungen zuverlässig erkennbar sind.

(3) Sobald ein Dokument nach Absatz 2 verkündet oder bekannt gemacht ist, muss es zeitnah in einem gesonderten, nicht für die Allgemeinheit zugänglichen informationstechnischen System archiviert werden. ²Die Archivierung muss den Verkündungs- oder Bekanntmachungszeitpunkt dokumentieren. ³§ 15 des Vertrauensdienstegesetzes gilt für die archivierten Dokumente entsprechend.