Gesetz über die Verkündung von Rechtsverordnungen und Bekanntmachungen
(1) Der Bundesanzeiger wird vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz elektronisch herausgegeben. Er ist im Internet unter der Adresse
(2) Der Bundesanzeiger enthält einen amtlichen Teil. ²Der amtliche Teil ist bestimmt für