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RVVerkG

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Gesetz über die Verkündung von Rechtsverordnungen und Bekanntmachungen

  • Abschnitt 2: Verkündungen und Bekanntmachungen im Bundesanzeiger

§ 5 Bundesanzeiger

(1) Der Bundesanzeiger wird vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz elektronisch herausgegeben. Er ist im Internet unter der Adresse





vollständig und dauerhaft zur Abfrage bereitzuhalten. Jede Veröffentlichung des Bundesanzeigers weist auf diese Adresse hin.

(2) Der Bundesanzeiger enthält einen amtlichen Teil. ²Der amtliche Teil ist bestimmt für

1.
die Verkündung von Rechtsverordnungen nach § 2 Absatz 1;
2.
sonstige amtliche Bekanntmachungen, Ausschreibungen und Hinweise der Behörden des Bundes und der Länder.
³Der Bundesanzeiger kann weitere Teile für andere Bekanntmachungen enthalten.