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RVVerkG
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RVVerkG
Gesetz über die Verkündung von Rechtsverordnungen und Bekanntmachungen
Abschnitt 3: Sonstige Bestimmungen
§ 12 Übergangsvorschrift
Der elektronische Bundesanzeiger wird in den Bundesanzeiger überführt.
²
Die Internetadresse www.ebundesanzeiger.de ist mindestens bis zum 1. Juni 2012 aufrechtzuerhalten.
RVVerkG
Abschnitt 1: Verkündungen und Bekanntmachungen des Bundes
§ 1
Amtliche Verkündungs- und Bekanntmachungsorgane des Bundes
§ 2
Verkündung von Rechtsverordnungen
§ 3
Verkündung von Verkehrstarifen
§ 4
Inkrafttreten der Rechtsverordnungen und Verkehrstarife
Abschnitt 2: Verkündungen und Bekanntmachungen im Bundesanzeiger
§ 5
Bundesanzeiger
§ 6
Zugang zum Bundesanzeiger
§ 7
Sicherheitsanforderungen
§ 8
Ersatzverkündung, Ersatzbekanntmachung
§ 9
Verordnungsermächtigung
Abschnitt 3: Sonstige Bestimmungen
§ 10
Ergänzende Verkündungen und Bekanntmachungen
§ 11
Berichtigungen
§ 12
Übergangsvorschrift