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Vertrauensdienstegesetz

Vertrauensdienstegesetz

  • Teil 2: Allgemeine Vorschriften für qualifizierte Vertrauensdienste

§ 15 Langfristige Beweiserhaltung

Sofern hierfür Bedarf besteht, sind qualifiziert elektronisch signierte, gesiegelte oder zeitgestempelte Daten durch geeignete Maßnahmen neu zu schützen, bevor der Sicherheitswert der vorhandenen Signaturen, Siegel oder Zeitstempel durch Zeitablauf geringer wird. ²Die neue Sicherung muss nach dem Stand der Technik erfolgen.