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RVVerkG

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Gesetz über die Verkündung von Rechtsverordnungen und Bekanntmachungen

  • Abschnitt 2: Verkündungen und Bekanntmachungen im Bundesanzeiger

§ 9 Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Näheres zum Verfahren der Verkündungen und der Bekanntmachungen im amtlichen Teil des Bundesanzeigers, zu den Anforderungen an die Dokumente und zur Archivierung zu regeln sowie Sicherheitsanforderungen für die Verkündung und Bekanntmachung festzulegen. ²Gleiches gilt für die Ersatzverkündung und Ersatzbekanntmachung.