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RVVerkG

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Gesetz über die Verkündung von Rechtsverordnungen und Bekanntmachungen

  • Abschnitt 3: Sonstige Bestimmungen

§ 10 Ergänzende Verkündungen und Bekanntmachungen

(1) Bestandteile einer Rechtsverordnung, die in dem Verkündungs- oder Bekanntmachungsorgan nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand in einer Weise dargestellt werden können, die den genauen Inhalt hinreichend deutlich offenbart, können anstelle der Verkündung im amtlichen Verkündungs- oder Bekanntmachungsorgan bei mindestens einer bestimmten Stelle der Bundesverwaltung zu jedermanns Einsicht während der Dienstzeit ausgelegt werden. Die Auslegung setzt voraus, dass in der Rechtsverordnung

1.
der Inhalt der Bestandteile beschrieben ist sowie
2.
Ort und Zeit der Auslegung genau bezeichnet sind.

(2) Bestandteile nach Absatz 1 können gegen angemessenes Entgelt bezogen werden. ²Auf die Bezugsmöglichkeit ist im Verkündungs- oder Bekanntmachungsorgan hinzuweisen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für amtliche Bekanntmachungen entsprechend.