Personenbeförderungsgesetz
- VI. Rechtsbehelfsverfahren und Gebühren
§ 55 Vorverfahren bei der Anfechtung von Verwaltungsakten
Eines Vorverfahrens bedarf es auch, wenn ein Verwaltungsakt angefochten wird, den eine oberste Landesverkehrsbehörde oder das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erlassen hat. ²§ 29 Abs. 6 Satz 1 bleibt unberührt.
- Personenbeförderungsgesetz
- I. Allgemeine Vorschriften
- II. Genehmigung
- III. Sonderbestimmungen für die einzelnen Verkehrsarten
- A. Straßenbahnen
- B. Verkehr mit Obussen
- C. Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen
- D. Ausgleichszahlungen
- E. Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen
- IV. Auslandsverkehr
- V. Aufsicht, Prüfungsbefugnisse
- VI. Rechtsbehelfsverfahren und Gebühren
- VII. Erlaß von Rechtsverordnungen und Allgemeinen Verwaltungsvorschriften
- VIII. Bußgeldvorschriften
- IX. Übergangs- und Schlußbestimmungen