Personenbeförderungsgesetz
- III. Sonderbestimmungen für die einzelnen Verkehrsarten
- C. Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen
§ 42 Begriffsbestimmung Linienverkehr
Linienverkehr ist eine zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten eingerichtete regelmäßige Verkehrsverbindung, auf der Fahrgäste an bestimmten Haltestellen ein- und aussteigen können. ²Er setzt nicht voraus, daß ein Fahrplan mit bestimmten Abfahrts- und Ankunftszeiten besteht oder Zwischenhaltestellen eingerichtet sind.