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Personenbeförderungsgesetz

Personenbeförderungsgesetz

  • III. Sonderbestimmungen für die einzelnen Verkehrsarten
    • A. Straßenbahnen

§ 37 Aufnahme des Betriebs

Die Genehmigung zur Aufnahme des Betriebs der Straßenbahnen erteilt die Genehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der für die technische Aufsicht zuständigen Behörde.