Personenbeförderungsgesetz
- III. Sonderbestimmungen für die einzelnen Verkehrsarten
§ 37 Aufnahme des Betriebs
Die Genehmigung zur Aufnahme des Betriebs der Straßenbahnen erteilt die Genehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der für die technische Aufsicht zuständigen Behörde.