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Personenbeförderungsgesetz

Personenbeförderungsgesetz

  • III. Sonderbestimmungen für die einzelnen Verkehrsarten
    • A. Straßenbahnen

§ 30 Enteignung

Die Enteignung ist zulässig, soweit sie zur Ausführung eines nach den §§ 28, 29 festgestellten oder genehmigten Bauvorhabens notwendig ist. ²Der festgestellte Plan oder die Plangenehmigung ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend. ³Im übrigen gelten die Enteignungsgesetze der Länder.