Personenbeförderungsgesetz
- III. Sonderbestimmungen für die einzelnen Verkehrsarten
§ 30 Enteignung
Die Enteignung ist zulässig, soweit sie zur Ausführung eines nach den §§ 28, 29 festgestellten oder genehmigten Bauvorhabens notwendig ist. ²Der festgestellte Plan oder die Plangenehmigung ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend. ³Im übrigen gelten die Enteignungsgesetze der Länder.