Personenbeförderungsgesetz
§ 25a Untersagung von Personenkraftverkehrsgeschäften
Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass beim Verkehr mit Kraftomnibussen der Unternehmer oder der Verkehrsleiter die Voraussetzungen hinsichtlich der Zuverlässigkeit nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 nicht erfüllt, kann dem Unternehmer oder dem Verkehrsleiter die Führung von Personenkraftverkehrsgeschäften untersagt werden. ²Das Untersagungsverfahren kann unabhängig von einem Verfahren auf Widerruf der Genehmigung durchgeführt werden. ³Auf Antrag ist dem Unternehmer oder dem Verkehrsleiter die Führung von Personenkraftverkehrsgeschäften von der Behörde, die die Führung von Personenkraftverkehrsgeschäften untersagt hat, wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Satzes 1 nicht mehr vorliegt. ⁴Vor Ablauf eines Jahres nach Bestandskraft der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme der Führung von Personenkraftverkehrsgeschäften nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.
- Personenbeförderungsgesetz
- I. Allgemeine Vorschriften
- II. Genehmigung
- III. Sonderbestimmungen für die einzelnen Verkehrsarten
- A. Straßenbahnen
- B. Verkehr mit Obussen
- C. Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen
- D. Ausgleichszahlungen
- E. Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen
- IV. Auslandsverkehr
- V. Aufsicht, Prüfungsbefugnisse
- VI. Rechtsbehelfsverfahren und Gebühren
- VII. Erlaß von Rechtsverordnungen und Allgemeinen Verwaltungsvorschriften
- VIII. Bußgeldvorschriften
- IX. Übergangs- und Schlußbestimmungen