Personenbeförderungsgesetz
- I. Allgemeine Vorschriften
§ 5 Dokumente
Genehmigungen, einstweilige Erlaubnisse und Bescheinigungen oder deren Widerruf nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder Allgemeinen Verwaltungsvorschrift sind schriftlich zu erteilen. ²Die elektronische Form ist ausgeschlossen. ³Abweichend von Satz 1 kann in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und Allgemeinen Verwaltungsvorschriften vorgesehen werden, dass Genehmigungen, einstweilige Erlaubnisse und Bescheinigungen auch in elektronischer Form mit einer dauerhaft überprüfbaren Signatur nach § 37 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erteilt werden können.
- Personenbeförderungsgesetz
- I. Allgemeine Vorschriften
- II. Genehmigung
- III. Sonderbestimmungen für die einzelnen Verkehrsarten
- A. Straßenbahnen
- B. Verkehr mit Obussen
- C. Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen
- D. Ausgleichszahlungen
- E. Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen
- IV. Auslandsverkehr
- V. Aufsicht, Prüfungsbefugnisse
- VI. Rechtsbehelfsverfahren und Gebühren
- VII. Erlaß von Rechtsverordnungen und Allgemeinen Verwaltungsvorschriften
- VIII. Bußgeldvorschriften
- IX. Übergangs- und Schlußbestimmungen