Personenbeförderungsgesetz
§ 26 Erlöschen der Genehmigung
Die Genehmigung erlischt
- 1.
- bei einem Straßenbahn-, Obusverkehr oder Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen sowie einem Taxenverkehr, wenn der Unternehmer
- a)
- den Betrieb nicht innerhalb der ihm von der Genehmigungsbehörde gesetzten Frist aufgenommen hat oder
- b)
- von der Verpflichtung zur Aufrechterhaltung des gesamten ihm genehmigten Verkehrs dauernd entbunden wird,
- 2.
- beim Taxenverkehr, wenn der Unternehmer seinen Betriebssitz in eine andere Gemeinde verlegt.
- Personenbeförderungsgesetz
- I. Allgemeine Vorschriften
- II. Genehmigung
- III. Sonderbestimmungen für die einzelnen Verkehrsarten
- A. Straßenbahnen
- B. Verkehr mit Obussen
- C. Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen
- D. Ausgleichszahlungen
- E. Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen
- IV. Auslandsverkehr
- V. Aufsicht, Prüfungsbefugnisse
- VI. Rechtsbehelfsverfahren und Gebühren
- VII. Erlaß von Rechtsverordnungen und Allgemeinen Verwaltungsvorschriften
- VIII. Bußgeldvorschriften
- IX. Übergangs- und Schlußbestimmungen