Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes
(1) Die fachtheoretische Ausbildung umfasst mindestens 1 090 Lehrstunden. ²Davon entfallen mindestens 210 Lehrstunden auf den Einführungslehrgang, mindestens 320 Lehrstunden auf den Zwischenlehrgang und mindestens 540 Lehrstunden auf den Abschlusslehrgang.
(2) Die fachtheoretische Ausbildung erstreckt sich auf folgende Fachgebiete:
(3) Das Bundesverwaltungsamt erstellt Lehrpläne, in denen die Lerninhalte der Fachgebiete, die Stundenzahl und die Art der zu erbringenden Leistungstests festgelegt werden. ²Die Lerninhalte sind nach Intensitätsstufen zu beschreiben.