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MntDAIVAPrV

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Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes

  • Abschnitt 3: Prüfungen

§ 18 Schriftliche Abschlussprüfung

(1) Zur schriftlichen Abschlussprüfung wird zugelassen, wer die Zwischenprüfung bestanden und die Ausbildungsabschnitte durchlaufen hat.

(2) Die schriftliche Abschlussprüfung besteht aus fünf Klausuren. ²Die Aufgaben werden aus den Fachgebieten nach § 8 Absatz 2 ausgewählt.

(3) Die Bearbeitungszeit für jede Klausur beträgt 240 Minuten. ²Die Klausuren werden an aufeinanderfolgenden Arbeitstagen geschrieben. ³Nach zwei Tagen wird ein freier Tag vorgesehen. Je Tag wird nur eine Klausur geschrieben.

(4) Hat eine Anwärterin oder ein Anwärter die Klausur nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben, gilt diese als mit null Rangpunkten bewertet.

(5) § 17 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.