Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes
Abschnitt 1: Allgemeines
(1) Das Bundesverwaltungsamt ist Ausbildungsbehörde.
(2) Während der berufspraktischen Ausbildung außerhalb des Bundesverwaltungsamts (§ 7) unterstehen die Anwärterinnen und Anwärter neben der Dienstaufsicht der Präsidentin oder des Präsidenten des Bundesverwaltungsamts auch der Dienstaufsicht der Leitungen dieser Behörden.
(1) Über die Einstellung entscheidet das Bundesverwaltungsamt auf der Grundlage eines Auswahlverfahrens, in dem festgestellt wird, ob die Bewerberinnen und Bewerber nach ihren Kenntnissen, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst geeignet sind. ²Das Auswahlverfahren wird von einer Auswahlkommission durchgeführt und besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. ³Mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern kann anstelle des Bundesverwaltungsamts eine andere Behörde über die Einstellung entscheiden.
(2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung bestimmten Voraussetzungen erfüllt. ²Übersteigt die Zahl der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der Zahl der Ausbildungsplätze, kann die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden beschränkt werden, jedoch sind mindestens dreimal so viele Bewerberinnen und Bewerber zuzulassen, wie Ausbildungsplätze angeboten werden. ³In diesem Fall wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen am besten geeignet ist. ⁴Daneben werden schwerbehinderte und diesen gleichgestellte behinderte Menschen sowie ehemalige Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit Eingliederungs- oder Zulassungsschein zum Auswahlverfahren zugelassen, wenn sie die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllen. ⁵Die §§ 7 und 8 des Bundesgleichstellungsgesetzes sind zu berücksichtigen.
(3) Wer zum Auswahlverfahren nicht zugelassen wird oder daran erfolglos teilgenommen hat, erhält eine schriftliche Mitteilung über die Ablehnung. ²Die Bewerbungsunterlagen sind zurückzusenden oder zu vernichten.
(4) Die Auswahlkommission besteht aus:
(5) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind unabhängig und nicht weisungsgebunden.
(6) Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. ²Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(7) Bei Bedarf können mehrere Auswahlkommissionen eingerichtet werden. ²In diesem Fall ist sicherzustellen, dass alle Kommissionen die gleichen Auswahlmaßstäbe anlegen.
(1) Die Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter werden, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, wie folgt bewertet:
Prozentualer Anteil der erreichten Punktzahl an der erreichbaren Punktzahl | Rangpunkte/ Rangpunktzahlen | Note |
93,70 bis 100,00 | 15 | sehr gut |
87,50 bis 93,69 | 14 |
83,40 bis 87,49 | 13 | gut |
79,20 bis 83,39 | 12 |
75,00 bis 79,19 | 11 |
70,90 bis 74,99 | 10 | befriedigend |
66,70 bis 70,89 | 9 |
62,50 bis 66,69 | 8 |
58,40 bis 62,49 | 7 | ausreichend |
54,20 bis 58,39 | 6 |
50,00 bis 54,19 | 5 |
41,70 bis 49,99 | 4 | mangelhaft |
33,40 bis 41,69 | 3 |
25,00 bis 33,39 | 2 |
12,50 bis 24,99 | 1 | ungenügend |
00,00 bis 12,49 | 0 |
(2) Bei der zusammenfassenden Bewertung von Leistungen werden, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, Rangpunktzahlen auf zwei Nachkommastellen ohne Rundung berechnet.
Abschnitt 2: Ausbildung
(1) Die Ausbildung gliedert sich in eng verzahnte fachtheoretische Abschnitte (Lehrgänge) und berufspraktische Abschnitte (Praktika). ²Bei der berufspraktischen Ausbildung wird das Bundesverwaltungsamt durch Behörden des Bundes und der Kommunen unterstützt.
(2) Die Ausbildung gliedert sich in folgende Abschnitte:
Ausbildungsabschnitt | Behörde | Dauer |
1 | Einführungslehrgang | Bundesverwaltungsamt | 2 Monate |
2 | Praktikum I | Bundesbehörde | 5 Monate |
3 | Zwischenlehrgang | Bundesverwaltungsamt | 3 Monate |
4 | Praktikum II | Kommunalbehörde | 3 Monate |
5 | Praktikum III | Bundesbehörde | 6 Monate |
6 | Abschlusslehrgang | Bundesverwaltungsamt | 5 Monate |
(1) Die fachtheoretische Ausbildung umfasst mindestens 1 090 Lehrstunden. ²Davon entfallen mindestens 210 Lehrstunden auf den Einführungslehrgang, mindestens 320 Lehrstunden auf den Zwischenlehrgang und mindestens 540 Lehrstunden auf den Abschlusslehrgang.
(2) Die fachtheoretische Ausbildung erstreckt sich auf folgende Fachgebiete:
(3) Das Bundesverwaltungsamt erstellt Lehrpläne, in denen die Lerninhalte der Fachgebiete, die Stundenzahl und die Art der zu erbringenden Leistungstests festgelegt werden. ²Die Lerninhalte sind nach Intensitätsstufen zu beschreiben.
(1) Während der fachtheoretischen Ausbildung sind folgende Leistungstests zu erbringen:
(2) Leistungstests werden mindestens eine Woche im Voraus angekündigt.
(3) Wer an einem Leistungstest nicht teilnehmen kann, erhält Gelegenheit, ihn nachzuholen. ²Wird der Leistungstest ohne wichtigen Grund nicht bis zum ersten Tag der schriftlichen Abschlussprüfung (§ 18) erbracht, gilt er als mit null Rangpunkten bewertet.
(1) Das Bundesverwaltungsamt bestimmt und überwacht die Gestaltung und Organisation der berufspraktischen Ausbildung. ²Es erstellt für jede Anwärterin und jeden Anwärter einen Ausbildungsplan und gibt ihn der Anwärterin oder dem Anwärter bekannt.
(2) Jede Behörde, in der die berufspraktische Ausbildung stattfindet, bestellt im Einvernehmen mit dem Bundesverwaltungsamt eine Beamtin oder einen Beamten als Ausbildungsverantwortliche oder Ausbildungsverantwortlichen und eine Vertretung. ²Die Ausbildungsverantwortlichen sind für die konzeptionelle Gestaltung und Organisation des Praktikums innerhalb ihrer Behörde zuständig und stellen eine sorgfältige Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter sicher. ³Sie beraten die Ausbildenden sowie die Anwärterinnen und Anwärter. ⁴Jedes Praktikum kann in mehrere Teile aufgeteilt werden. ⁵Dabei ist sicherzustellen, dass jeder Teil mindestens einen Monat dauert.
(3) Den Ausbildenden dürfen nicht mehr Anwärterinnen und Anwärter zugewiesen werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden können. ²Sie werden von anderen Dienstgeschäften entlastet, soweit dies erforderlich ist. ³Die Ausbildenden informieren die Ausbildungsverantwortlichen regelmäßig über den erreichten Ausbildungsstand.
(1) Während des Praktikums I werden die Anwärterinnen und Anwärter vertraut gemacht mit
(2) Während des Praktikums II erhalten die Anwärterinnen und Anwärter einen Überblick über die Verwaltungsaufgaben der Kommunalbehörde und werden mit den Besonderheiten bürgernaher Verwaltung vertraut gemacht.
(3) Während des Praktikums III werden die Anwärterinnen und Anwärter mit Fachaufgaben der Bundesverwaltung vertraut gemacht. ²Ihnen wird ein Überblick über Aufgaben und Arbeitsweise der Bundesbehörden sowie über ihr Zusammenwirken mit anderen Behörden vermittelt.
(4) Anwärterinnen und Anwärter, die bereits für eine bestimmte Verwendung in der Bundesverwaltung vorgesehen sind, können während des Praktikums III fachbezogen ausgebildet werden.
(1) Am Ende jedes Praktikums oder Praktikumteils erstellt der oder die zuständige Ausbildende unter Beteiligung der oder des Ausbildungsverantwortlichen für jede Anwärterin und jeden Anwärter eine dienstliche Bewertung, die die wesentlichen Leistungs-, Eignungs- und Befähigungsmerkmale enthält und in der der Ausbildungserfolg bewertet wird. ²Wenn nichts anderes bestimmt wird, gilt § 5. Gibt es innerhalb eines Praktikums mehrere bewertete Teile, wird das arithmetische Mittel der Bewertungen gebildet.
(2) Die Bewertung ist der Anwärterin oder dem Anwärter bekannt zu geben und mit ihr oder ihm zu besprechen.
(1) Über den Erfolg der Ausbildung erstellt das Bundesverwaltungsamt ein zusammenfassendes Zeugnis, in dem die Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter getrennt nach fachtheoretischer und berufspraktischer Ausbildung mit Rangpunkten für die einzelnen Leistungen und mit einer Durchschnittsrangpunktzahl aufzuführen sind.
(2) Für die Durchschnittsrangpunktzahl der fachtheoretischen Ausbildung werden die Bewertungen aller Leistungstests herangezogen, für die Durchschnittsrangpunktzahl der berufspraktischen Ausbildung die Bewertungen in den Praktika.
(3) Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung des zusammenfassenden Zeugnisses.
Abschnitt 3: Prüfungen
(1) Eine Prüfungskommission besteht aus:
(2) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind in dieser Funktion unabhängig und nicht weisungsgebunden.
(3) Die Prüfungskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. ²Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(4) Jede Klausur wird von zwei Prüfenden bewertet. ²Das Prüfungsamt legt fest, wer Erstprüferin oder Erstprüfer und wer Zweitprüferin oder Zweitprüfer ist. ³Die Zweitprüferin oder der Zweitprüfer darf Kenntnis von der Bewertung der Erstprüferin oder des Erstprüfers haben. ⁴Weichen die Bewertungen voneinander ab, ist zunächst eine Einigung zwischen den Prüfenden anzustreben; einigen sich die Prüfenden nicht, entscheidet die Prüfungskommission mit Stimmenmehrheit.
(1) Zum Abschluss des Zwischenlehrgangs haben die Anwärterinnen und Anwärter in einer Zwischenprüfung nachzuweisen, dass sie einen Wissens- und Kenntnisstand erreicht haben, der eine erfolgreiche weitere Ausbildung erwarten lässt.
(2) Die Zwischenprüfung besteht aus drei Klausuren. ²Die Aufgabenschwerpunkte werden aus den Fachgebieten nach § 8 Absatz 2 Nummer 4 bis 8 ausgewählt.
(3) Die Bearbeitungszeit für jede Klausur beträgt 180 Minuten. ²Die Klausuren werden an drei aufeinanderfolgenden Arbeitstagen geschrieben.
(4) Es ist für jede Klausur anzugeben, welche Hilfsmittel benutzt werden dürfen. ²Die Hilfsmittel werden nicht zur Verfügung gestellt.
(5) Die Klausuren werden nicht mit Namen, sondern mit Kennziffern versehen.
(6) Die Zwischenprüfung hat bestanden, wer in mindestens zwei Klausuren mindestens fünf Rangpunkte und in allen drei Klausuren eine Durchschnittsrangpunktzahl von mindestens 5 erreicht hat.
(7) Wer die Zwischenprüfung bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt ein Zeugnis, das zumindest die Durchschnittsrangpunktzahl und die Note enthält. ²Wer die Zwischenprüfung nicht bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt einen Bescheid über die nicht bestandene Zwischenprüfung und eine Bescheinigung über die erbrachten Ausbildungsleistungen.
(1) Zur schriftlichen Abschlussprüfung wird zugelassen, wer die Zwischenprüfung bestanden und die Ausbildungsabschnitte durchlaufen hat.
(2) Die schriftliche Abschlussprüfung besteht aus fünf Klausuren. ²Die Aufgaben werden aus den Fachgebieten nach § 8 Absatz 2 ausgewählt.
(3) Die Bearbeitungszeit für jede Klausur beträgt 240 Minuten. ²Die Klausuren werden an aufeinanderfolgenden Arbeitstagen geschrieben. ³Nach zwei Tagen wird ein freier Tag vorgesehen. ⁴Je Tag wird nur eine Klausur geschrieben.
(4) Hat eine Anwärterin oder ein Anwärter die Klausur nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben, gilt diese als mit null Rangpunkten bewertet.
(5) § 17 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.
(1) In der mündlichen Abschlussprüfung haben die Anwärterinnen und Anwärter die in den in § 8 Absatz 2 genannten Fachgebieten erworbenen Kenntnisse nachzuweisen.
(2) Zur mündlichen Abschlussprüfung wird zugelassen, wer in mindestens drei Klausuren der schriftlichen Abschlussprüfung mindestens fünf Rangpunkte und insgesamt eine Durchschnittsrangpunktzahl von mindestens 5 erreicht hat. ²Den Anwärterinnen und Anwärtern wird rechtzeitig schriftlich mitgeteilt, ob sie zur mündlichen Abschlussprüfung zugelassen werden oder nicht.
(3) Die Dauer der mündlichen Abschlussprüfung darf 30 Minuten je Anwärterin oder Anwärter nicht unterschreiten und soll 40 Minuten nicht überschreiten. ²Bei Gruppenprüfungen sollen nicht mehr als fünf Anwärterinnen und Anwärter gleichzeitig geprüft werden.
(4) Die Prüfungskommission bewertet die Leistungen. ²Auf Vorschlag der Fachprüferin oder des Fachprüfers bewertet die Prüfungskommission einvernehmlich die Prüfungsleistung des jeweiligen Fachgebiets. ³Das Ergebnis der mündlichen Abschlussprüfung wird aus dem Durchschnitt der Bewertungen für die einzelnen Fachgebiete gebildet.
(5) Die mündliche Abschlussprüfung ist nicht öffentlich. ²Angehörige des Prüfungsamts können unabhängig vom Einverständnis der Anwärterinnen und Anwärter anwesend sein. ³Das Prüfungsamt kann Vertreterinnen und Vertretern des Bundesministeriums des Innern und des Bundesverwaltungsamts, die mit der Ausbildung befasst sind, die Anwesenheit allgemein oder im Einzelfall gestatten. ⁴In Ausnahmefällen kann auch anderen mit der Ausbildung befassten Personen die Anwesenheit gestattet werden, wenn die Anwärterin oder der Anwärter dem nicht widerspricht. ⁵Es sollen nicht mehr als fünf Zuhörerinnen und Zuhörer zugelassen werden. ⁶Zuhörerinnen und Zuhörer dürfen während der Prüfung keine Aufzeichnungen machen. ⁷Bei den Beratungen der Prüfungskommission dürfen nur deren Mitglieder anwesend sein.
(6) Über die mündliche Abschlussprüfung fertigt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission ein Protokoll an, aus dem die wesentlichen Umstände der Prüfung und die Bewertung hervorgehen. ²Das Protokoll ist von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu bestätigen.
(7) Die mündliche Abschlussprüfung muss bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes abgeschlossen sein.
(1) Bei Fernbleiben oder Rücktritt von einer Prüfung oder einem Prüfungsteil der Zwischen- oder Abschlussprüfung ohne Genehmigung des Prüfungsamts gilt diese Prüfung oder dieser Prüfungsteil als nicht bestanden.
(2) Wird das Fernbleiben oder der Rücktritt genehmigt, gilt die Prüfung oder der Prüfungsteil als nicht begonnen. ²Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen. ³Bei Erkrankung kann die Genehmigung grundsätzlich nur erteilt werden, wenn unverzüglich ein ärztliches Attest vorgelegt wird. ⁴Auf Verlangen des Prüfungsamts ist ein amtsärztliches Attest oder das Zeugnis einer Ärztin oder eines Arztes vorzulegen, die oder der vom Bundesverwaltungsamt beauftragt worden ist.
(3) Das Prüfungsamt bestimmt, wann die Prüfung oder der Prüfungsteil nachgeholt wird; es entscheidet, ob und inwieweit bereits abgegebene Klausuren gewertet werden.
(1) Anwärterinnen und Anwärtern, die bei einer Prüfung oder einem Prüfungsteil täuschen, eine Täuschung versuchen oder daran mitwirken oder sonst gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung der Prüfung unter dem Vorbehalt einer abweichenden Entscheidung des Prüfungsamts oder der Prüfungskommission gestattet werden. ²Bei einem erheblichen Verstoß können sie von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden.
(2) Über das Vorliegen und die Folgen einer Täuschung, eines Täuschungsversuchs, eines Mitwirkens daran oder eines sonstigen Ordnungsverstoßes während einer Prüfung oder eines Prüfungsteils entscheidet das Prüfungsamt. ²Die Entscheidung während der mündlichen Prüfung trifft die Prüfungskommission. ³§ 15 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Das Prüfungsamt oder die Prüfungskommission kann je nach Schwere des Verstoßes die Wiederholung der Prüfung oder eines Prüfungsteils anordnen, den betreffenden Teil der Prüfung mit null Rangpunkten bewerten, die Prüfung insgesamt für nicht bestanden erklären oder die Laufbahnprüfung für endgültig nicht bestanden erklären.
(4) Wird eine Täuschung erst nach Beendigung einer Prüfung oder eines Prüfungsteils festgestellt, sind die Absätze 2 und 3 entsprechend anzuwenden. ²Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der Laufbahnprüfung festgestellt, kann das Prüfungsamt die Laufbahnprüfung innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag der mündlichen Abschlussprüfung für nicht bestanden erklären.
(5) Die Betroffenen sind vor der Entscheidung nach den Absätzen 2 bis 4 anzuhören.
(1) Eine nicht bestandene Zwischenprüfung und eine nicht bestandene Abschlussprüfung können jeweils einmal wiederholt werden.
(2) Die Zwischenprüfung kann frühestens zwei Monate nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Zwischenprüfung und spätestens bis zum Beginn des Abschlusslehrgangs wiederholt werden. ²Die Zwischenprüfung ist vollständig zu wiederholen. ³Die weitere Ausbildung wird wegen der Wiederholung der Zwischenprüfung nicht ausgesetzt.
(3) Erfolgt keine Zulassung zur mündlichen Abschlussprüfung oder ist die Laufbahnprüfung nicht bestanden, kann die Abschlussprüfung wiederholt werden. ²Das Prüfungsamt entscheidet auf Vorschlag der Prüfungskommission über die Wiederholungsfrist, die zu wiederholenden Teile der Ausbildung und die zu erbringenden Leistungstests. ³Die Wiederholungsfrist beträgt mindestens drei Monate nach Bekanntgabe des Nichtbestehens der Laufbahnprüfung und soll höchstens zwölf Monate betragen. ⁴Die Abschlussprüfung ist vollständig zu wiederholen. ⁵Der Vorbereitungsdienst wird bis zum Ablauf der Wiederholungsfrist verlängert.
(4) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.
(1) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn in der mündlichen Abschlussprüfung eine Durchschnittsrangpunktzahl von mindestens 5 und im Gesamtergebnis eine Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung von mindestens 5 erreicht worden ist.
(2) Die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung wird von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission im Anschluss an die mündliche Abschlussprüfung ermittelt. Sie wird aus den Durchschnittsrangpunktzahlen der Zwischenprüfung, der fachtheoretischen Ausbildung und der berufspraktischen Ausbildung sowie aus den Bewertungen der Klausuren der schriftlichen Abschlussprüfung und aus der Bewertung der mündlichen Abschlussprüfung errechnet; diese sind wie folgt zu gewichten:
die fachtheoretische Ausbildung mit | 10 Prozent, |
die berufspraktische Ausbildung mit | 10 Prozent, |
die Zwischenprüfung mit | 5 Prozent, |
jede Klausur der schriftlichen Abschlussprüfung mit | 10 Prozent, |
die mündliche Abschlussprüfung mit | 25 Prozent. |
(3) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission teilt den Anwärterinnen und Anwärtern die erreichten Rangpunkte mit und erläutert die Bewertungen auf Wunsch kurz mündlich.
(1) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis.
(2) Das Abschlusszeugnis enthält:
(3) Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt einen Bescheid über die nicht bestandene Laufbahnprüfung und eine Bescheinigung über die erbrachten Ausbildungsleistungen.
(1) Zu den Prüfungsakten zu nehmen sind:
(2) Nach Zustellung des Zwischenprüfungs- oder Abschlusszeugnisses können die Betroffenen Einsicht in die sie betreffenden Prüfungsakten nehmen. ²Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Zwischen- oder Laufbahnprüfung nicht bestanden wurde oder wenn keine Übernahme in das Beamtenverhältnis erfolgt ist.
Abschnitt 4: Schlussvorschriften
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