Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes
(1) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis.
(2) Das Abschlusszeugnis enthält:
(3) Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt einen Bescheid über die nicht bestandene Laufbahnprüfung und eine Bescheinigung über die erbrachten Ausbildungsleistungen.