Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes
(1) Während des Praktikums I werden die Anwärterinnen und Anwärter vertraut gemacht mit
(2) Während des Praktikums II erhalten die Anwärterinnen und Anwärter einen Überblick über die Verwaltungsaufgaben der Kommunalbehörde und werden mit den Besonderheiten bürgernaher Verwaltung vertraut gemacht.
(3) Während des Praktikums III werden die Anwärterinnen und Anwärter mit Fachaufgaben der Bundesverwaltung vertraut gemacht. ²Ihnen wird ein Überblick über Aufgaben und Arbeitsweise der Bundesbehörden sowie über ihr Zusammenwirken mit anderen Behörden vermittelt.
(4) Anwärterinnen und Anwärter, die bereits für eine bestimmte Verwendung in der Bundesverwaltung vorgesehen sind, können während des Praktikums III fachbezogen ausgebildet werden.