freiRecht
MntDAIVAPrV

MntDAIVAPrV

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes

  • Abschnitt 2: Ausbildung

§ 7 Aufbau und Dauer der Ausbildung

(1) Die Ausbildung gliedert sich in eng verzahnte fachtheoretische Abschnitte (Lehrgänge) und berufspraktische Abschnitte (Praktika). ²Bei der berufspraktischen Ausbildung wird das Bundesverwaltungsamt durch Behörden des Bundes und der Kommunen unterstützt.

(2) Die Ausbildung gliedert sich in folgende Abschnitte:

AusbildungsabschnittBehördeDauer
1EinführungslehrgangBundesverwaltungsamt2 Monate
2Praktikum IBundesbehörde5 Monate
3ZwischenlehrgangBundesverwaltungsamt3 Monate
4Praktikum IIKommunalbehörde3 Monate
5Praktikum IIIBundesbehörde6 Monate
6AbschlusslehrgangBundesverwaltungsamt5 Monate