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Gesetz über die Landwirtschaftliche Rentenbank

Gesetz über die Landwirtschaftliche Rentenbank

§ 12 Dienstsiegel und öffentliche Urkunden

Die Bank ist berechtigt, ein Dienstsiegel zu führen. ²§ 39a des Beurkundungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. ³Ordnungsgemäß unterschriebene und mit dem Abdruck des Dienstsiegels versehene Erklärungen der Bank haben die Eigenschaft öffentlich beglaubigter Urkunden.