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Gesetz über die Landwirtschaftliche Rentenbank

Gesetz über die Landwirtschaftliche Rentenbank

§ 16 Auflösung

(1) Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bank ist unzulässig. ²Die Bank kann nur durch Gesetz aufgelöst werden. ³Das Gesetz bestimmt über die Verwendung des Vermögens. Es darf nur für eine das Allgemeininteresse wahrende Förderung der Landwirtschaft oder der landwirtschaftlichen Forschung verwendet werden.

(2) Im Falle der Auflösung gehen die Gläubiger der gedeckten Schuldverschreibungen hinsichtlich der nach § 13 Absatz 3 in dem Register eingetragenen Werte den übrigen Gläubigern der Bank im Rang vor. ²Soweit diese Werte nicht zur Befriedigung der Gläubiger der gedeckten Schuldverschreibungen notwendig sind, stehen sie den übrigen Gläubigern der Bank zur Verfügung.