(1) Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bank ist unzulässig. ²Die Bank kann nur durch Gesetz aufgelöst werden. ³Das Gesetz bestimmt über die Verwendung des Vermögens. ⁴Es darf nur für eine das Allgemeininteresse wahrende Förderung der Landwirtschaft oder der landwirtschaftlichen Forschung verwendet werden.
(2) Im Falle der Auflösung gehen die Gläubiger der gedeckten Schuldverschreibungen hinsichtlich der nach § 13 Absatz 3 in dem Register eingetragenen Werte den übrigen Gläubigern der Bank im Rang vor. ²Soweit diese Werte nicht zur Befriedigung der Gläubiger der gedeckten Schuldverschreibungen notwendig sind, stehen sie den übrigen Gläubigern der Bank zur Verfügung.