(1) Die Landwirtschaftliche Rentenbank, nachstehend Bank genannt, ist eine bundesunmittelbare Anstalt des öffentlichen Rechts.
(2) Die Bank hat ihren Sitz in Frankfurt am Main. ²Sie unterhält keine Zweigniederlassungen.
(1) Das Grundkapital der Bank beträgt 135 Millionen Euro.
(2) Zur Verstärkung ihres Kapitals ist eine Hauptrücklage zu bilden. ²Dieser ist mindestens die Hälfte des nach Zuführung zur Deckungsrücklage (Absatz 3) verbleibenden Jahresüberschusses zuzuweisen.
(3) Neben der Hauptrücklage (Absatz 2) ist eine besondere Deckungsrücklage zu bilden; sie dient der Schaffung zusätzlicher Sicherheiten für die von der Bank ausgegebenen gedeckten Schuldverschreibungen. ²Die Deckungsrücklage darf 5 vom Hundert des Nennbetrages der jeweils im Umlauf befindlichen gedeckten Schuldverschreibungen nicht überschreiten. ³Ihr dürfen nicht mehr als 50 vom Hundert des Jahresüberschusses zugewiesen werden.
(1) Die Bank hat den staatlichen Auftrag, die Landwirtschaft und den ländlichen Raum zu fördern, wobei die jeweiligen Zuständigkeiten des Bundes und der Länder zu beachten sind. Zur Erfüllung ihres Auftrages führt die Bank in folgenden Bereichen nach näherer Bestimmung der Satzung Fördermaßnahmen, insbesondere mittels Finanzierungen, durch:
(2) Zur Durchführung ihrer Aufgaben kann die Bank alle ihr zur Verfügung stehenden bankmäßigen Instrumente einsetzen, insbesondere Darlehen, Zuschüsse und sonstige Finanzhilfen gewähren, Bürgschaften übernehmen und Beteiligungen eingehen. ²Die Gewährung von Darlehen soll in der Regel über oder zusammen mit anderen Kreditinstituten erfolgen. ³Im Verhältnis zu anderen Kreditinstituten hat die Bank das gemeinschaftliche Diskriminierungsverbot zu beachten.
(3) Die Bank kann im Rahmen ihres Auftrages gemäß Absatz 1 nach näherer Bestimmung der Satzung auch Gebietskörperschaften und öffentlich-rechtlichen Zweckverbänden Darlehen und andere Finanzierungsformen gewähren.
(4) Die Bank kann nach näherer Bestimmung der Satzung sonstige Finanzierungen im Interesse der deutschen und europäischen Landwirtschaft oder der ländlich geprägten Räume gewähren, soweit es sich dabei um Projekte im Gemeinschaftsinteresse handelt, die von der Europäischen Investitionsbank oder ähnlichen europäischen Finanzierungsinstitutionen mitfinanziert werden.
(5) Zur Beschaffung der erforderlichen Mittel kann die Bank Darlehen aufnehmen, ungedeckte und gedeckte Schuldverschreibungen ausgeben, Gewährleistungen übernehmen sowie alle sonstigen banküblichen Finanzierungsinstrumente einsetzen.
(1) Die Bank kann ferner alle Geschäfte und Dienstleistungen betreiben, die mit der Erfüllung ihrer Aufgaben in direktem Zusammenhang stehen. ²In diesem Rahmen darf sie insbesondere Forderungen und Wertpapiere kaufen und verkaufen sowie Geschäfte und Maßnahmen zur Steuerung und Sicherstellung ihrer finanziellen Liquidität durchführen (Treasury Management) und alle für die Risikosteuerung erforderlichen Geschäfte betreiben.
(2) Der Effektenhandel, das Einlagengeschäft und Zahlungsdienste im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sind der Bank nur für eigene Rechnung und nur insoweit gestattet, als sie mit der Erfüllung der öffentlichen Förderaufgaben in direktem Zusammenhang stehen.
(1) Organe der Bank sind
(2) Die Aufgaben und Befugnisse der Organe regelt, soweit sie nicht im Gesetz bestimmt sind, die Satzung.
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. ²Die Vorstandsmitglieder werden vom Verwaltungsrat mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln seiner Mitglieder bestellt und abberufen. ³Die Bestellung bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde (§ 11 Absatz 1).
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte der Bank, soweit diese Aufgabe nicht durch Gesetz oder Satzung anderen Organen zugewiesen ist.
(3) Der Vorstand vertritt die Bank gerichtlich und außergerichtlich. ²Die Befugnis zur Vertretung der Bank sowie die Form für Willenserklärungen der vertretungsberechtigten Personen werden durch die Satzung geregelt. ³Ist eine Willenserklärung der Bank gegenüber abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. ⁴Auf die Vertretung der Bank gegenüber ihren Organen sind die für Aktiengesellschaften geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.
(1) Der Verwaltungsrat besteht aus
(2) Der Vorsitzende des Verwaltungsrates wird vom Verwaltungsrat aus den Reihen der vom Deutschen Bauernverband e. V. benannten Mitglieder gewählt. ²Sein Stellvertreter ist der Bundesminister oder die Bundesministerin für Ernährung und Landwirtschaft.
(3) Mitglieder der Anstaltsversammlung dürfen dem Verwaltungsrat nicht angehören.
(4) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstandes und beschließt über dessen Entlastung; er kann dem Vorstand allgemeine und besondere Weisungen erteilen.
(5) Der Verwaltungsrat beschließt über den Jahresabschluss, über die Zuführung zur Hauptrücklage und zur Deckungsrücklage sowie über die Aufteilung des Bilanzgewinnes auf den Förderungsfonds (§ 9 Absatz 2) und das Zweckvermögen (§ 9 Absatz 3); er hat seinen Vorschlag über die Gewinnverwendung nach § 9 Absatz 2 der Anstaltsversammlung zur Beschlussfassung zuzuleiten.
(6) Der Verwaltungsrat beschließt die Satzung und ihre Änderungen. ²Sie bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde (§ 11 Absatz 1).
(1) Die Anstaltsversammlung ist die Vertretung der Eigentümer und Pächter der mit der Rentenbankgrundschuld belasteten Grundstücke.
(2) Die Anstaltsversammlung besteht aus 28 Mitgliedern, von denen je zwei von den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein sowie Thüringen und je eines von den Ländern Berlin, Bremen, Hamburg sowie Saarland benannt werden. ²Bei der Auswahl der Vertreter sind die einzelnen Betriebsgrößenklassen, insbesondere die bäuerlichen Familienbetriebe, angemessen zu berücksichtigen.
(3) Die Anstaltsversammlung nimmt die Berichte des Vorstandes über die Geschäftstätigkeit der Bank und des Verwaltungsrates über die von ihm gefassten Beschlüsse entgegen und berät die Bank in Fragen der Förderung der Landwirtschaft und des ländlichen Raumes sowie bei allgemeinen agrar- und geschäftspolitischen Fragen. Sie beschließt über die Gewinnverwendung gemäß § 9 Absatz 2.
(1) Der Bilanzgewinn darf nur für eine das Allgemeininteresse wahrende Förderung der Landwirtschaft und des ländlichen Raumes verwendet werden.
(2) Höchstens die Hälfte des zur Verteilung kommenden Betrages fließt einem Förderungsfonds zu, über dessen Verwendung die Anstaltsversammlung nach von ihr zu erlassenden Richtlinien entscheidet.
(3) Mindestens die Hälfte des zur Verteilung kommenden Betrages soll dem Zweckvermögen des Bundes nach dem Gesetz über das Zweckvermögen des Bundes bei der Landwirtschaftlichen Rentenbank vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2363) zugeführt werden, solange dieses von der Bank verwaltet wird und solange die Bank von allen Steuern vom Vermögen, vom Einkommen und vom Gewerbebetrieb befreit ist.
(1) Die Bank untersteht der Aufsicht des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (Aufsichtsbehörde), das seine Entscheidungen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen trifft. ²Die Aufsichtsbehörde trägt dafür Sorge, dass der Geschäftsbetrieb der Bank mit dem öffentlichen Interesse insbesondere an der Förderung der Landwirtschaft und des ländlichen Raumes sowie mit den Gesetzen und der Satzung in Einklang steht.
(2) Die Aufsichtsbehörde ist befugt, von den Organen der Bank Auskunft über alle Geschäftsangelegenheiten zu verlangen, Bücher und Schriften der Bank einzusehen sowie an den Sitzungen des Verwaltungsrates und seiner Ausschüsse sowie an der Anstaltsversammlung teilzunehmen und Anträge zu stellen; ihren Vertretern ist jederzeit das Wort zu erteilen.
(3) Die Aufsichtsbehörde ist ferner befugt, die Anberaumung von Sitzungen der Organe und die Ankündigung von Gegenständen zur Beschlussfassung zu verlangen sowie die Ausführung von Anordnungen und Beschlüssen zu untersagen, die gegen das öffentliche Interesse insbesondere an der Förderung der Landwirtschaft und des ländlichen Raumes oder gegen die Gesetze oder die Satzung verstoßen.
(4) Im Übrigen ist die Bank in der Verwaltung und Geschäftsführung selbständig, desgleichen in der Anstellung des Personals.
(1) Die Bank kann gedeckte Schuldverschreibungen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 ausgeben.
(2) Der Gesamtbetrag der von der Bank ausgegebenen Schuldverschreibungen muss in Höhe des Nennwerts und der Zinsen jederzeit gedeckt sein. Als Deckung sind zulässig
(3) Die zur Deckung der Schuldverschreibungen bestimmten Vermögenswerte einschließlich der Ersatzdeckung sowie Vermögenswerte in Höhe der Deckungsrücklage nach § 2 Absatz 3 sind von der Bank einzeln in ein Register einzutragen. ²§ 5 Absatz 1 und 2 des Pfandbriefgesetzes gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Bundesanstalt die in § 11 Absatz 1 genannte Aufsichtsbehörde tritt.
(4) Die Aufsichtsbehörde (§ 11 Absatz 1) bestellt nach Anhörung der Bank einen Treuhänder und einen Stellvertreter. ²Der Treuhänder hat darauf zu achten, dass die Ausgabe, Verwaltung und Deckung der Schuldverschreibungen den gesetzlichen und satzungsmäßigen Bestimmungen und den Anleihebedingungen entsprechen. ³§ 7 Absatz 3 und 4 und die §§ 8 bis 11 des Pfandbriefgesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Bundesanstalt die in § 11 Absatz 1 genannte Aufsichtsbehörde tritt.
(1) Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bank ist unzulässig. ²Die Bank kann nur durch Gesetz aufgelöst werden. ³Das Gesetz bestimmt über die Verwendung des Vermögens. ⁴Es darf nur für eine das Allgemeininteresse wahrende Förderung der Landwirtschaft oder der landwirtschaftlichen Forschung verwendet werden.
(2) Im Falle der Auflösung gehen die Gläubiger der gedeckten Schuldverschreibungen hinsichtlich der nach § 13 Absatz 3 in dem Register eingetragenen Werte den übrigen Gläubigern der Bank im Rang vor. ²Soweit diese Werte nicht zur Befriedigung der Gläubiger der gedeckten Schuldverschreibungen notwendig sind, stehen sie den übrigen Gläubigern der Bank zur Verfügung.
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