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Gesetz über die Landwirtschaftliche Rentenbank

Gesetz über die Landwirtschaftliche Rentenbank

§ 2 Kapital

(1) Das Grundkapital der Bank beträgt 135 Millionen Euro.

(2) Zur Verstärkung ihres Kapitals ist eine Hauptrücklage zu bilden. ²Dieser ist mindestens die Hälfte des nach Zuführung zur Deckungsrücklage (Absatz 3) verbleibenden Jahresüberschusses zuzuweisen.

(3) Neben der Hauptrücklage (Absatz 2) ist eine besondere Deckungsrücklage zu bilden; sie dient der Schaffung zusätzlicher Sicherheiten für die von der Bank ausgegebenen gedeckten Schuldverschreibungen. ²Die Deckungsrücklage darf 5 vom Hundert des Nennbetrages der jeweils im Umlauf befindlichen gedeckten Schuldverschreibungen nicht überschreiten. ³Ihr dürfen nicht mehr als 50 vom Hundert des Jahresüberschusses zugewiesen werden.