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Gesetz über die Landwirtschaftliche Rentenbank

Gesetz über die Landwirtschaftliche Rentenbank

§ 10 Besondere Pflicht der Organe

Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Mitglieder des Vorstandes und des Verwaltungsrates richten sich nach den entsprechenden Vorschriften für Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder der Aktiengesellschaften.