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Gesetz über die Landwirtschaftliche Rentenbank

Gesetz über die Landwirtschaftliche Rentenbank

§ 17 Übergangsregelungen

Die bisherigen Deckungsregister der Bank bleiben nach Inkrafttreten des Fünften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Landwirtschaftliche Rentenbank als getrennte Deckungsregister neben dem Deckungsregister nach § 13 Absatz 3 bestehen. ²Die Aufgaben des Treuhänders nach § 13 Absatz 4 erstrecken sich auch auf diese Deckungsregister.