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LuftSchlichtV

LuftSchlichtV

Verordnung nach § 57c des Luftverkehrsgesetzes zur Schlichtung im Luftverkehr

  • Abschnitt 1: Privatrechtlich organisierte Schlichtung

§ 9 Tätigkeitsbericht

Die Schlichtungsstelle hat jährlich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und zu veröffentlichen. ²Dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ist unverzüglich nach Veröffentlichung eine Kopie des Tätigkeitsberichts zu übersenden.