freiRecht
LuftSchlichtV

LuftSchlichtV

Verordnung nach § 57c des Luftverkehrsgesetzes zur Schlichtung im Luftverkehr

  • Abschnitt 1: Privatrechtlich organisierte Schlichtung

§ 3 Besetzung und Geschäftsverteilung der Schlichtungsstelle

(1) Die Schlichtungsstelle ist mit mindestens zwei Schlichtern zu besetzen. ²Die Schlichter vertreten sich gegenseitig.

(2) Vor jedem Geschäftsjahr ist die Geschäftsverteilung festzulegen. ²Eine Änderung der Geschäftsverteilung während des Geschäftsjahres ist nur aus wichtigem Grund zulässig.