Verordnung nach § 57c des Luftverkehrsgesetzes zur Schlichtung im Luftverkehr
(1) Die Schlichtungsstelle ist mit mindestens zwei Schlichtern zu besetzen. ²Die Schlichter vertreten sich gegenseitig.
(2) Vor jedem Geschäftsjahr ist die Geschäftsverteilung festzulegen. ²Eine Änderung der Geschäftsverteilung während des Geschäftsjahres ist nur aus wichtigem Grund zulässig.