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LuftSchlichtV

LuftSchlichtV

Verordnung nach § 57c des Luftverkehrsgesetzes zur Schlichtung im Luftverkehr

  • Abschnitt 2: Verfahren für die privatrechtlich organisierte und die behördliche Schlichtung

§ 14 Schlichtungsvorschlag

(1) Der Schlichter unterbreitet auf der Grundlage der Darlegungen der Beteiligten unter Berücksichtigung der vorgelegten Belege einen Schlichtungsvorschlag. ²Der Schlichtungsvorschlag folgt dem geltenden Recht und muss geeignet sein, den Streit der Beteiligten angemessen beizulegen. ³Der Schlichtungsvorschlag kann auch in der Mitteilung bestehen, dass der geltend gemachte Anspruch in vollem Umfang besteht oder nicht besteht. Der Schlichtungsvorschlag kann auch eine Empfehlung enthalten, ob und in welchem Umfang weitere Kosten, die nicht bei der Schlichtungsstelle angefallen sind, von den Beteiligten getragen werden sollen.

(2) Der Schlichtungsvorschlag ist kurz und verständlich zu begründen.

(3) Der Schlichtungsvorschlag ist den Beteiligten 90 Tage nach Eingang der vollständigen Beschwerdeakte zu übermitteln. ²Die Schlichtungsstelle kann diese Frist bei besonders schwierigen Streitigkeiten oder mit Zustimmung der Beteiligten verlängern. ³Die Beteiligten sind über die Verlängerung der Frist zu unterrichten.

(4) Mit der Übermittlung des Schlichtungsvorschlags sind die Beteiligten auf die Möglichkeit der Annahme, ihre Frist nach § 15 Absatz 1 und ihre Form hinzuweisen sowie darauf, dass sie zur Annahme nicht verpflichtet sind und bei Annahme des Schlichtungsvorschlags durch beide Beteiligte eine vertragliche Bindungswirkung eintritt. ²Der Fluggast ist zusätzlich darauf hinzuweisen, dass er bei Annahme durch beide Beteiligte den ursprünglich geltend gemachten Anspruch nicht mehr erfolgreich gerichtlich geltend machen kann. ³Er ist ferner darauf hinzuweisen, dass er bei Nichtannahme durch einen Beteiligten berechtigt ist, die Gerichte anzurufen.