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LuftSchlichtV

LuftSchlichtV

Verordnung nach § 57c des Luftverkehrsgesetzes zur Schlichtung im Luftverkehr

  • Abschnitt 1: Privatrechtlich organisierte Schlichtung

§ 4 Schlichter

(1) Die Schlichtung erfolgt durch einen Schlichter.

(2) Schlichter werden für mindestens vier Jahre bestellt. ²Einer der Schlichter ist zum Leiter der Schlichtungsstelle zu bestellen. ³Die Bestellungen bedürfen der Zustimmung des Beirats. Wiederbestellung ist zulässig.

(3) Schlichter müssen die Befähigung zum Richteramt haben und über das Fachwissen, die Fähigkeiten und die Erfahrung verfügen, die für die Tätigkeit des Schlichters erforderlich sind. ²Die Schlichter müssen unabhängig sein und die Gewähr für eine unparteiische Schlichtung bieten. Die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Schlichter nach Satz 2 ist insbesondere dann nicht gewährleistet, wenn sie in den letzten drei Jahren vor ihrer Bestellung beschäftigt waren bei

1.
einem an der Schlichtung durch diese Schlichtungsstelle teilnehmenden Luftfahrtunternehmen oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen oder
2.
einem Interessenverband der Luftverkehrswirtschaft, dem ein an der Schlichtung durch diese Schlichtungsstelle teilnehmendes Luftfahrtunternehmen oder ein mit ihm verbundenes Unternehmen angehört, oder
3.
einem Verband, der Verbraucherinteressen im Luftverkehr wahrnimmt.
³Während der Dauer der Bestellung darf der Schlichter eine Beschäftigung nach Satz 3 nicht aufnehmen. Auch darf er keine Tätigkeit aufnehmen, die geeignet ist, seine Unabhängigkeit und Unparteilichkeit zu beeinträchtigen.

(4) Schlichter sind an Weisungen nicht gebunden. Sie können nur abberufen werden, wenn

1.
Tatsachen vorliegen, die eine unabhängige Ausübung der Schlichtertätigkeit nicht mehr erwarten lassen,
2.
sie nicht nur vorübergehend an der Wahrnehmung ihrer Schlichtertätigkeit gehindert sind oder
3.
ein anderer wichtiger Grund vorliegt.
²Die Abberufung bedarf der Zustimmung des Beirats.

(5) Schlichter haben über alles, was ihnen bei oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt wird, Verschwiegenheit zu bewahren. ²Dies gilt auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit. ³Die Schlichter haben die Beteiligten über den Umfang ihrer Verschwiegenheitspflichten zu informieren.