Verordnung nach § 57c des Luftverkehrsgesetzes zur Schlichtung im Luftverkehr
(1) Die Schlichtungsstelle hat sich eine Verfahrensordnung zu geben, die die Anforderungen an die Schlichtungsstelle und das Schlichtungsverfahren nach den folgenden Vorschriften näher bestimmt:
(2) Die Verfahrensordnung bedarf der Zustimmung des Beirats.