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LuftSchlichtV

LuftSchlichtV

Verordnung nach § 57c des Luftverkehrsgesetzes zur Schlichtung im Luftverkehr

Eingangsformel

Auf Grund des § 57c Satz 1 und 2 erster Halbsatz des Luftverkehrsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1545) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:

Abschnitt 1: Privatrechtlich organisierte Schlichtung

§ 1 Anerkennung

(1) Privatrechtlich organisierte Einrichtungen können als Schlichtungsstellen nach § 57 Absatz 1 des Luftverkehrsgesetzes anerkannt werden, wenn die Schlichtungsstellen, die Durchführung der Schlichtungsverfahren und die Regelung der Entgelte folgenden Anforderungen entsprechen:

1.
den §§ 57 und 57b des Luftverkehrsgesetzes,
2.
den §§ 2 bis 16 Absatz 1 und 3 dieser Rechtsverordnung,
3.
den §§ 1 bis 23, 34, 38 und 39 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) und
4.
denjenigen Vorschriften der nach § 42 Absatz 1 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung, die die Anforderungen nach Nummer 3 konkretisieren.

(2) Jede Änderung der Verfahrensordnung und der Regelung der Entgelte hat die Schlichtungsstelle dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz mindestens zwei Monate vor Inkrafttreten der Änderung anzuzeigen.

§ 2 Sitz

Die Schlichtungsstelle hat ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland zu nehmen.

§ 3 Besetzung und Geschäftsverteilung der Schlichtungsstelle

(1) Die Schlichtungsstelle ist mit mindestens zwei Schlichtern zu besetzen. ²Die Schlichter vertreten sich gegenseitig.

(2) Vor jedem Geschäftsjahr ist die Geschäftsverteilung festzulegen. ²Eine Änderung der Geschäftsverteilung während des Geschäftsjahres ist nur aus wichtigem Grund zulässig.

§ 4 Schlichter

(1) Die Schlichtung erfolgt durch einen Schlichter.

(2) Schlichter werden für mindestens vier Jahre bestellt. ²Einer der Schlichter ist zum Leiter der Schlichtungsstelle zu bestellen. ³Die Bestellungen bedürfen der Zustimmung des Beirats. Wiederbestellung ist zulässig.

(3) Schlichter müssen die Befähigung zum Richteramt haben und über das Fachwissen, die Fähigkeiten und die Erfahrung verfügen, die für die Tätigkeit des Schlichters erforderlich sind. ²Die Schlichter müssen unabhängig sein und die Gewähr für eine unparteiische Schlichtung bieten. Die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Schlichter nach Satz 2 ist insbesondere dann nicht gewährleistet, wenn sie in den letzten drei Jahren vor ihrer Bestellung beschäftigt waren bei

1.
einem an der Schlichtung durch diese Schlichtungsstelle teilnehmenden Luftfahrtunternehmen oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen oder
2.
einem Interessenverband der Luftverkehrswirtschaft, dem ein an der Schlichtung durch diese Schlichtungsstelle teilnehmendes Luftfahrtunternehmen oder ein mit ihm verbundenes Unternehmen angehört, oder
3.
einem Verband, der Verbraucherinteressen im Luftverkehr wahrnimmt.
³Während der Dauer der Bestellung darf der Schlichter eine Beschäftigung nach Satz 3 nicht aufnehmen. Auch darf er keine Tätigkeit aufnehmen, die geeignet ist, seine Unabhängigkeit und Unparteilichkeit zu beeinträchtigen.

(4) Schlichter sind an Weisungen nicht gebunden. Sie können nur abberufen werden, wenn

1.
Tatsachen vorliegen, die eine unabhängige Ausübung der Schlichtertätigkeit nicht mehr erwarten lassen,
2.
sie nicht nur vorübergehend an der Wahrnehmung ihrer Schlichtertätigkeit gehindert sind oder
3.
ein anderer wichtiger Grund vorliegt.
²Die Abberufung bedarf der Zustimmung des Beirats.

(5) Schlichter haben über alles, was ihnen bei oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt wird, Verschwiegenheit zu bewahren. ²Dies gilt auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit. ³Die Schlichter haben die Beteiligten über den Umfang ihrer Verschwiegenheitspflichten zu informieren.

§ 5 Besorgnis der Befangenheit

(1) Ein Schlichter darf nicht bei einer Streitigkeit tätig werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. ²Die Tätigkeit kann fortgeführt werden, wenn der Schlichter den Beteiligten die Umstände offenlegt, die seine Unparteilichkeit beeinträchtigen können, und die Beteiligten der Fortführung seiner Tätigkeit ausdrücklich zustimmen.

(2) Das Nähere regelt die Verfahrensordnung nach § 8.

§ 6 Beirat

(1) Die Schlichtungsstelle unterhält einen Beirat, in dem die Interessen der Unternehmen und Verbraucher repräsentiert werden. Dazu gehören dem Beirat in jeweils gleicher Anzahl an:

1.
Vertreter der an der Schlichtung durch diese Schlichtungsstelle teilnehmenden Luftfahrtunternehmen oder ihrer luftverkehrswirtschaftlichen Interessenverbände sowie
2.
Vertreter der Verbände, die Verbraucherinteressen im Luftverkehr wahrnehmen.

(2) Dem Beirat können weitere von der Schlichtungsstelle berufene Personen angehören, insbesondere Vertreter der Bundesregierung, des Deutschen Bundestages und der Länder, wenn gewährleistet ist, dass dem Beirat Vertreter der an der Schlichtung durch diese Schlichtungsstelle teilnehmenden Luftfahrtunternehmen sowie ihrer luftverkehrswirtschaftlichen Interessenverbände und Vertreter der Verbände, die Verbraucherinteressen im Luftverkehr wahrnehmen, jeweils in gleicher Anzahl angehören. ²Die Gesamtzahl der Vertreter der an der Schlichtung durch diese Schlichtungsstelle teilnehmenden Luftfahrtunternehmen sowie ihrer luftverkehrswirtschaftlichen Interessenverbände und der Vertreter der Verbände, die Verbraucherinteressen im Luftverkehr wahrnehmen, darf nicht geringer sein als die Anzahl der übrigen Beiratsmitglieder.

(3) Ist die Schlichtungsstelle verkehrsträgerübergreifend eingerichtet, können dem Beirat auch andere als die in Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 genannten Personen angehören. Entscheidungen über die Schlichtung im Luftverkehr nach § 4 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 4 Satz 3 sowie nach § 8 Absatz 2 bedürfen der Mehrheit der stimmberechtigten Beiratsmitglieder nach den Absätzen 1 und 2.

(4) Die Beiratsmitglieder werden für mindestens vier Jahre bestellt. ²Wiederbestellung ist zulässig.

§ 7 Geschäftsstelle

Die Schlichtungsstelle richtet eine Geschäftsstelle ein. ²Für die in der Geschäftsstelle tätigen Personen gilt § 4 Absatz 5 Satz 1 und 2 entsprechend.

§ 8 Verfahrensordnung

(1) Die Schlichtungsstelle hat sich eine Verfahrensordnung zu geben, die die Anforderungen an die Schlichtungsstelle und das Schlichtungsverfahren nach den folgenden Vorschriften näher bestimmt:

1.
nach den §§ 57 und 57b des Luftverkehrsgesetzes,
2.
nach den §§ 9 bis 16 Absatz 1 und 3 dieser Rechtsverordnung,
3.
nach den §§ 4 bis 23, 34, 38 und 39 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und
4.
nach denjenigen Vorschriften der nach § 42 Absatz 1 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung, die die Anforderungen nach Nummer 3 konkretisieren.

(2) Die Verfahrensordnung bedarf der Zustimmung des Beirats.

§ 9 Tätigkeitsbericht

Die Schlichtungsstelle hat jährlich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und zu veröffentlichen. ²Dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ist unverzüglich nach Veröffentlichung eine Kopie des Tätigkeitsberichts zu übersenden.

Abschnitt 2: Verfahren für die privatrechtlich organisierte und die behördliche Schlichtung

§ 10 Verfahrensgrundsätze

(1) Verfahrenssprache ist deutsch, sofern sich nicht Schlichtungsstelle, Fluggast und Luftfahrtunternehmen im Einzelfall auf eine andere Verfahrenssprache verständigen.

(2) Erklärungen im Schlichtungsverfahren, insbesondere Schlichtungsbegehren und sonstige Mitteilungen der Beteiligten oder der Schlichtungsstelle, bedürfen der Textform. ²Erklärungen und Belege der Beteiligten können elektronisch bei der Schlichtungsstelle eingereicht werden. ³Werden Erklärungen und Belege der Beteiligten nicht elektronisch bei der Schlichtungsstelle eingereicht, sind sie auf Verlangen der Schlichtungsstelle von den Beteiligten in doppelter Anzahl zu übermitteln. Die Schlichtungsstelle kann Erklärungen und Dokumente an einen Beteiligten elektronisch übermitteln, wenn er hierfür einen Zugang eröffnet hat.

(3) Die Beteiligten können sich im Verfahren vertreten lassen. ²Auf Verlangen der Schlichtungsstelle ist eine schriftliche Vollmacht einzureichen. ³Die Beteiligten dürfen nicht verpflichtet werden, sich vertreten zu lassen.

§ 11 Anrufung der Schlichtungsstelle

(1) Die Anrufung der Schlichtungsstelle erfolgt unter Angabe des Sachverhalts und der Forderung sowie unter Beifügung erforderlicher Belege. ²Der Fluggast hat weiterhin darzulegen, dass eine Streitigkeit über Ansprüche nach § 57b Absatz 1 des Luftverkehrsgesetzes vorliegt, er den Anspruch unmittelbar gegenüber dem Luftfahrtunternehmen geltend gemacht hat und der Anspruch von dem Luftfahrtunternehmen abgelehnt wurde oder der Anspruch von dem Luftfahrtunternehmen weder anerkannt noch abgelehnt wurde und seit der Geltendmachung mehr als zwei Monate vergangen sind.

(2) Die Schlichtungsstelle bestätigt dem Fluggast den Eingang seines Schlichtungsbegehrens.

(3) Ist die Anrufung der Schlichtungsstelle nicht formgerecht erfolgt oder fehlen nach Absatz 1 erforderliche Angaben oder Belege, teilt die Schlichtungsstelle dies dem Fluggast mit und fordert ihn auf, innerhalb von drei Wochen die Mängel der Anrufung zu beheben. ²Dies gilt auch dann, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Schlichtungsstelle nach § 57b Absatz 2 des Luftverkehrsgesetzes nicht angerufen werden kann. ³Die Frist nach Satz 1 kann verlängert werden. Werden die Mängel nicht fristgerecht behoben, so gilt das Schlichtungsbegehren als zurückgenommen. Die Schlichtungsstelle teilt dem Fluggast mit, dass ein Schlichtungsverfahren nicht durchgeführt wird.

§ 12 Unzulässigkeit der Schlichtung

(1) Wird eine Schlichtungsstelle wegen einer Streitigkeit angerufen, die der Schlichtung nach den §§ 57 bis 57b des Luftverkehrsgesetzes oder einer Schlichtung durch diese Schlichtungsstelle nicht unterliegt, lehnt der Schlichter die Schlichtung ab. ²Kann wegen der Streitigkeit eine andere Schlichtungsstelle angerufen werden, gibt die Schlichtungsstelle das Schlichtungsbegehren unter Benachrichtigung des Fluggastes an die andere Schlichtungsstelle ab.

(2) Der Schlichter lehnt die Schlichtung ab, wenn die Voraussetzungen des § 57b Absatz 2 des Luftverkehrsgesetzes vorliegen.

(3) Der Schlichter kann die Schlichtung ablehnen, wenn die Voraussetzung des § 57b Absatz 3 des Luftverkehrsgesetzes vorliegt.

(4) Die Ablehnungen nach Absatz 1 Satz 1 sowie nach den Absätzen 2 und 3 sind kurz und verständlich zu begründen. ²Die Schlichtungsstelle teilt dem Fluggast die Ablehnung innerhalb von drei Wochen, nachdem sie von dem Ablehnungsgrund Kenntnis erlangt hat, mit.

§ 13 Schlichtungsverfahren

(1) Wird eine Schlichtung nicht nach § 12 abgelehnt, leitet die Schlichtungsstelle das Schlichtungsbegehren dem Luftfahrtunternehmen zu. ²Das Luftfahrtunternehmen kann binnen vier Wochen Stellung nehmen. ³Der Fluggast ist hierüber in Kenntnis zu setzen. Die Schlichtungsstelle kann das Luftfahrtunternehmen auffordern, seine Angaben und Unterlagen innerhalb von weiteren zwei Wochen zu ergänzen. Die privatrechtlich organisierte Schlichtungsstelle kann in ihrer Verfahrensordnung die Fristen nach den Sätzen 2 und 4 verkürzen.

(2) Gibt das Luftfahrtunternehmen innerhalb der Fristen nach Absatz 1 Satz 2 und 4 keine Stellungnahme ab, unterbreitet der Schlichter nach Lage der Akten einen Schlichtungsvorschlag nach § 14 Absatz 1 und 2.

(3) Eine Stellungnahme des Luftfahrtunternehmens wird dem Fluggast durch die Schlichtungsstelle zugeleitet. ²Der Fluggast kann binnen zwei Wochen erwidern. ³Ergibt sich aus der Stellungnahme des Luftfahrtunternehmens, dass das Schlichtungsbegehren nicht ausreichend begründet ist, erforderliche Belege nicht vorgelegt sind oder die Voraussetzungen für die Ablehnung der Schlichtung nach § 12 Absatz 1 bis 3 vorliegen, weist die Schlichtungsstelle den Fluggast mit der Zuleitung darauf hin. Zur Ergänzung seiner Darlegungen kann die Frist nach Satz 2 verlängert werden.

(4) Wenn das Luftfahrtunternehmen in seiner Stellungnahme erklärt, dass es die Forderung erfüllen wird, teilt die Schlichtungsstelle dem Fluggast mit, dass sich das Schlichtungsverfahren damit erledigt hat.

(5) Von einem Verfahren nach den Absätzen 1 bis 4 kann abgesehen werden, wenn der geltend gemachte Anspruch schon nach der Darlegung des Fluggastes offensichtlich unbegründet ist. ²In diesen Fällen endet das Schlichtungsverfahren mit einer Mitteilung an den Fluggast, die kurz und verständlich zu begründen ist. ³§ 12 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(6) Sobald keine weiteren Angaben und Unterlagen mehr benötigt werden (Eingang der vollständigen Beschwerdeakte), benachrichtigt die Schlichtungsstelle die Beteiligten.

§ 14 Schlichtungsvorschlag

(1) Der Schlichter unterbreitet auf der Grundlage der Darlegungen der Beteiligten unter Berücksichtigung der vorgelegten Belege einen Schlichtungsvorschlag. ²Der Schlichtungsvorschlag folgt dem geltenden Recht und muss geeignet sein, den Streit der Beteiligten angemessen beizulegen. ³Der Schlichtungsvorschlag kann auch in der Mitteilung bestehen, dass der geltend gemachte Anspruch in vollem Umfang besteht oder nicht besteht. Der Schlichtungsvorschlag kann auch eine Empfehlung enthalten, ob und in welchem Umfang weitere Kosten, die nicht bei der Schlichtungsstelle angefallen sind, von den Beteiligten getragen werden sollen.

(2) Der Schlichtungsvorschlag ist kurz und verständlich zu begründen.

(3) Der Schlichtungsvorschlag ist den Beteiligten 90 Tage nach Eingang der vollständigen Beschwerdeakte zu übermitteln. ²Die Schlichtungsstelle kann diese Frist bei besonders schwierigen Streitigkeiten oder mit Zustimmung der Beteiligten verlängern. ³Die Beteiligten sind über die Verlängerung der Frist zu unterrichten.

(4) Mit der Übermittlung des Schlichtungsvorschlags sind die Beteiligten auf die Möglichkeit der Annahme, ihre Frist nach § 15 Absatz 1 und ihre Form hinzuweisen sowie darauf, dass sie zur Annahme nicht verpflichtet sind und bei Annahme des Schlichtungsvorschlags durch beide Beteiligte eine vertragliche Bindungswirkung eintritt. ²Der Fluggast ist zusätzlich darauf hinzuweisen, dass er bei Annahme durch beide Beteiligte den ursprünglich geltend gemachten Anspruch nicht mehr erfolgreich gerichtlich geltend machen kann. ³Er ist ferner darauf hinzuweisen, dass er bei Nichtannahme durch einen Beteiligten berechtigt ist, die Gerichte anzurufen.

§ 15 Beendigung der Schlichtung

(1) Der Schlichtungsvorschlag kann innerhalb von vier Wochen ab Zugang bei den Beteiligten angenommen werden.

(2) Nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 teilt die Schlichtungsstelle den Beteiligten das Ergebnis mit. ²Mit dieser Mitteilung ist das Verfahren beendet.

(3) Kommt es nicht zu einer Einigung, ist die Mitteilung nach Absatz 2 als Bescheinigung über einen erfolglosen Einigungsversuch nach § 15a Absatz 3 Satz 3 des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung zu bezeichnen. ²Die Namen der Beteiligten sind anzugeben.

Abschnitt 3: Weitere Vorschriften

§ 16 Vereinfachtes Verfahren

(1) Die privatrechtlich organisierte Schlichtungsstelle kann in ihrer Verfahrensordnung vorsehen, dass die Schlichtungsstelle dem Luftfahrtunternehmen mit der Zuleitung des Schlichtungsbegehrens nach § 13 Absatz 1 Satz 1 einen Schlichtungsvorschlag übersendet, der auf den Darlegungen des Fluggastes basiert und im Übrigen § 14 Absatz 1 Satz 2 bis 4 sowie Absatz 2 entspricht. ²Wird ein solcher Schlichtungsvorschlag übersandt, unterrichtet die Schlichtungsstelle den Fluggast hierüber unter Beifügung des Schlichtungsvorschlags, sobald das Luftfahrtunternehmen nach § 13 Absatz 1 Satz 2 Stellung genommen hat.

(2) Die behördliche Schlichtungsstelle kann dem Luftfahrtunternehmen mit der Zuleitung des Schlichtungsbegehrens nach § 13 Absatz 1 Satz 1 einen Schlichtungsvorschlag übersenden, der auf den Darlegungen des Fluggastes basiert und im Übrigen § 14 Absatz 1 Satz 2 bis 4 sowie Absatz 2 entspricht. ²Wird ein solcher Schlichtungsvorschlag übersandt, unterrichtet die Schlichtungsstelle den Fluggast hierüber unter Beifügung des Schlichtungsvorschlags, sobald das Luftfahrtunternehmen nach § 13 Absatz 1 Satz 2 Stellung genommen hat.

(3) Für vereinfachte Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 gelten § 14 Absatz 4 Satz 1 und 2 sowie § 15 Absatz 1 und 2 Satz 1 entsprechend. ²Kommt es zu einer Einigung, ist das Schlichtungsverfahren beendet. ³Andernfalls wird das Schlichtungsverfahren fortgesetzt.

§ 17 Nachweisverfahren

(1) Zum Nachweis der Voraussetzungen für ein Entgelt nach § 57 Absatz 5 des Luftverkehrsgesetzes erstellt die Schlichtungsstelle für den Zeitraum von zwei Jahren ab Anerkennung und Aufnahme der Schlichtung eine Übersicht über die Anzahl und die Ergebnisse der Schlichtungsfälle. ²Dabei sind die Schlichtungsverfahren, in denen der Anspruch nach dem Schlichtungsvorschlag ganz oder teilweise begründet war, und die, in denen der Anspruch nach dem Schlichtungsvorschlag unbegründet war, gesondert darzustellen.

(2) Sofern sich aus dieser Übersicht ergibt, dass bei der Schlichtungsstelle in dem Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 in mehr als der Hälfte der Fälle Ansprüche geltend gemacht wurden, die nach den Schlichtungsvorschlägen nicht bestanden, kann die Schlichtungsstelle beim Bundesamt für Justiz die Feststellung beantragen, dass der Nachweis nach § 57 Absatz 5 Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes erbracht ist. ²Die Übersicht nach Absatz 1 ist dem Antrag beizufügen.

(3) Das Bundesamt für Justiz prüft, ob der Nachweis nach § 57 Absatz 5 Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes erbracht ist, und fordert die Schlichtungsstelle gegebenenfalls zur Ergänzung von Angaben und Unterlagen auf.

§ 17a Verhältnis zum Verbraucherstreitbeilegungsgesetz

Für das Verhältnis der Vorschriften dieser Rechtsverordnung zu den Vorschriften des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und der auf Grund des § 42 Absatz 1 dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen gilt § 57d des Luftverkehrsgesetzes.

Abschnitt 4: Schlussvorschriften

§ 18 Übergangsregelung

(1) § 6 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3 ist auf privatrechtlich organisierte Einrichtungen, die bereits vor dem 1. November 2013 von der Bundesregierung als Schlichtungsstellen im Verkehrsbereich anerkannt worden sind, erst ab dem 9. Juli 2015 anzuwenden.

(2) Die durch Artikel 22 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) geänderten und eingefügten Vorschriften dieser Rechtsverordnung gelten nicht für Ansprüche, die vor dem 1. April 2016 entstanden sind.

§ 19 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. November 2013 in Kraft.

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