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LuftSchlichtV
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LuftSchlichtV
Verordnung nach § 57c des Luftverkehrsgesetzes zur Schlichtung im Luftverkehr
Abschnitt 1: Privatrechtlich organisierte Schlichtung
§ 2 Sitz
Die Schlichtungsstelle hat ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland zu nehmen.
LuftSchlichtV
Eingangsformel
Abschnitt 1: Privatrechtlich organisierte Schlichtung
§ 1
Anerkennung
§ 2
Sitz
§ 3
Besetzung und Geschäftsverteilung der Schlichtungsstelle
§ 4
Schlichter
§ 5
Besorgnis der Befangenheit
§ 6
Beirat
§ 7
Geschäftsstelle
§ 8
Verfahrensordnung
§ 9
Tätigkeitsbericht
Abschnitt 2: Verfahren für die privatrechtlich organisierte und die behördliche Schlichtung
§ 10
Verfahrensgrundsätze
§ 11
Anrufung der Schlichtungsstelle
§ 12
Unzulässigkeit der Schlichtung
§ 13
Schlichtungsverfahren
§ 14
Schlichtungsvorschlag
§ 15
Beendigung der Schlichtung
Abschnitt 3: Weitere Vorschriften
§ 16
Vereinfachtes Verfahren
§ 17
Nachweisverfahren
§ 17a
Verhältnis zum Verbraucherstreitbeilegungsgesetz
Abschnitt 4: Schlussvorschriften
§ 18
Übergangsregelung
§ 19
Inkrafttreten